rechtskräftig
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 12.02.1997; Aktenzeichen 5 O 329/96) |
Tenor
1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 12.02.1997
geändert:
Die Beklagten Ziff. 1–3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … Bank AG, … 1.535.200,– DM nebst 4 % Zinsen seit 29.01.1993 zu bezahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2) Die weitergehende Berufung der Klägerin wird
zurückgewiesen.
3) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten Ziff. 1 bis 3 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2,1 Mio. DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten Ziff. 1–3: |
1.535.200,– DM. |
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ziff. 1–4 (in I. Instanz von den Beklagten Ziff. 1–2) Rückzahlung von 1.535.200,– DM mit der Begründung, ihr sei mit dem notariellen Vertrag vom 08.01.1993 ein nicht durchsetzbares Recht verkauft worden, sodaß der Kaufpreis zurückzugewähren sei.
Der notarielle Vertrag vom 08.01.1993 (K 1) verweist auf ein notarielles Verkaufsangebot des Grundstückseigentümers P. vom 24.01.1991 (K 3, Bl. 19 ff) mit Modifizierung vom 27.03.1992 (K 2, Bl. 14 ff) an die Beklagte Ziff. 1 und eine (nicht am Rechtsstreit beteiligte) Fa. G. Den Adressaten dieses Angebotes wurde ein Drittbenennungsrecht für die betroffenen (in den neuen Bundesländern liegenden) Grundstücke eingeräumt. In dem zwischen den Parteien nebst der Fa. G. am 08.01.1993 geschlossenen, als „Grundstückskaufvertrag” bezeichneten Vertrag finden sich u. a. folgende Regelungen (s. K 1, Bl. 9 ff):
§ 1 … Herr Heinz P. … hat dem Käufer gem. Urkunde vom 27.03.1992 … ein Kaufvertragsangebot unterbreitet… Gegenstand des Angebotes sind vier Grundstücke…
§ 3 … Dies vorausgeschickt benennen hiermit die Erschienenen zu 1 (= R. der für die Beklagten Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 auftrat) und zu 2 (= Sch. der für sich und Fa. G. auftrat) den Käufer (= Klägerin) als „Dritten” gem. der vorgenannten Bestimmung [s. Bl. 17] für die in § 1 unter a) und b) aufgeführten Teilflächen mit einer Gesamtgröße von 15.160 m². Der Käufer tritt betreffend dieser Teilflächen in das Vertragsverhältnis zur Annahme des Kaufangebotes mit Herrn … P. ein und nimmt das Angebot insoweit an. … Für die Benennung des Käufers im zu verkaufenden Teilbereich zahlt dieser dem Verkäufer einen Kaufpreis von 95,– DM pro m²Grund und Boden…
§ 4 … Der Kaufpreis i.H.v. 1.535.200,– DM ist fällig am 29.01.1993 …
§ 5 Die Erschienenen zu 1 und 2 und die von ihnen vertretenen Gesellschaften treten dem Käufer ihren Anspruch auf Auflassung der verkauften Teilgrundstücke sowie den Anspruch aus der Auflassungsvormerkung ab und bewilligen und beantragen die Eintragung der Abtretung der Auflassungsvormerkung…”
Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrages vom 08.01.1993 wird auf die Urkunde Anl. K 1 Bl. 9–13 Bezug genommen.
Mit der im Vertrag vom 08.01.1993 in bezug genommenen notariellen Urkunde vom 24.01.1991 (K 3, Bl. 29–34) hatte … P. ein Kaufangebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages an die Beklagte Ziff. 1 und die Fa. G. abgegeben. Herr … P. hatte die streitgegenständlichen, im Grundbuch von L. (Land Brandenburg) eingetragenen Grundstücke von dem am 28.05.1985 verstorbenen … Gr. geerbt. Dieser hatte Herrn P. durch Testament vom 05.02.1982 zum Alleinerben eingesetzt. G. hatte die Grundstücke nach 1945 als Bodenreformland erhalten. Ein entsprechender Vermerk ist im Grundbuch eingetragen (seit 17.09.1946). Das Angebot des P. vom 24.01.1991 stand unter der Maßgabe, daß die benannten Käufer die Annahme des Angebotes nur gemeinschaftlich erklären oder gemeinschaftlich einem zu benennenden Dritten das Recht der Annahme einräumen konnten.
Von dieser Befugnis machten die Beklagte Ziff. 1 u. Fa. G. dadurch Gebrauch, daß sie am 08.01.1993 die Klägerin als Käuferin benannten. Der Verkäufer P. hielt sich in der Urkunde vom 24.01.1991 unwiderruflich bis zum Ablauf von einzelnen in der Urkunde genannten Fristen an das Angebot gebunden (vgl. Bl. 22). Gleichzeitig bewilligte P. unter Ziff. IV (Bl. 24) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten Ziff. 1 und der Fa. G. Diese Auflassungsvormerkung wurde am 14.05.1992 im Grundbuch eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 27.03.1992 (K 2, Bl. 14–18) wurde das Angebot vom 24.01.1991 dahin modifiziert, daß das Teilgrundstück Flur 5, Flurstück 194/2 nicht mehr vom Kaufangebot umfaßt sein sollte.
Nachdem Prinz beim zuständigen Grundbuchamt beantragt hatte, die Auflassung entsprechend dem vorgenannten Kaufvertrag vom 08.01.1993 vorzunehmen, l...