Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 8 O 56/00) |
LG Stuttgart (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 8 O 71/00) |
LG Stuttgart (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 8 O 70/00) |
LG Stuttgart (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 8 O 59/00) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des LG Stuttgart vom 6.10.2000 (8 O 56/00, 8 O 59/00, 8 O 70/00 und 8 O 71/00) werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des Streitverkündeten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger sowie des Streitverkündeten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Kläger und der Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der verbundenen Verfahren und Beschwer der Beklagten: 811.500 DM
Tatbestand
1. Die Beklagte ist eine in den USA ansässige Börsenhandelsfirma. Ihre geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland betrieb sie zwischen 1990 und 1993 u.a. durch Einschaltung einer Aktiengesellschaft namens … mit Sitz in Frankfurt/Main. Daneben verfügte die Beklagte über Niederlassungen in Deutschland in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Kl. sind Privatleute, welche zwischen Oktober 1992 und August 1993 sich mit Geldbeträgen zwischen 35.000 DM und 120.000 DM in dem von der … aufgelegten „DAX-Programm” engagiert hatten. Dabei handelte es sich um Termingeschäfte mit deutschen Aktien. Die Kl. verlangten von der Beklagten Schadenersatz wegen des Verlustes ihrer Anlagen, nachdem die … am 15.5.1994 in Konkurs gegangen war.
2. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Urteile des LG Stuttgart Bezug genommen.
Die Kl. haben sich zu folgenden Zeitpunkten und mit folgenden Geldbeträgen im DAX-Programm engagiert:
26.10.1992 und später Beitritt …: Insgesamt 110.000 DM + 3.700 DM Agio in drei Einzelbeträgen
23.2.1993 Beitritt …: 35.000 DM + 700 DM Agio
25.3.1993 Beitritt …: 55.000 DM + 1.100 DM Agio
25.4.1993 Beitritt …: 50.000 DM
27.4.1993 Beitritt …: 120.000 DM
24.5.1993 Beitritt …: 50.000 DM
25.5.1993 Beitritt …: 100.000 DM + 3.500 DM Agio
31.7.1993 Beitritt …: 50.000 DM + 2.000 DM Agio
18.8.1993 Beitritt …: 50.000 DM (Forderung abgetreten)
19.8.1993 Beitritt …: 100.000 DM + 4.000 DM Agio
30.8.1993 Beitritt …: 75.000 DM + 1.500 DM Agio
Nach dem Konkurs der … am 15.4.1994 müssen d. Kl. mit dem Totalverlust ihres eingelegten Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen rechnen. Seit Konkurseröffnung erhielten sie jedenfalls keine Zahlungen aus der Konkursmasse, auch wurden ihnen seitens des Konkursverwalters keine Zahlungen in Aussicht gestellt.
3. Die Beklagte erhob ursprünglich gegen die Klägerin … Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass kein Anspruch gegen sie aus Geschäftsbesorgungsbeziehungen mit der … bestehe. Mit Erhebung der Zahlungsklage durch die Klägerin fanden die Feststellungsanträge ihre Erledigung und wurden durch die Beklagte nicht weiter verfolgt.
Mit den vier am 6.10.2000 verkündeten Urteilen wurde die Beklagte wie folgt zur Zahlung verpflichtet:
- an … 100.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1.9.1993 sowie aus 50.000 DM vom 27.7.1993 bis 31.8.1993;
- an … 120.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.7.1993;
- an … 50.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.7.1993;
- an … 35.700 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.7.1993;
- an … 113.700 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.7.1993;
- an … 14.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1.9.1993;
- an … 13.500 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.7.1993;
- an … 56.100 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 27.7.1993;
- an … 76.500 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1.9.1993;
- an … 52.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1.9.1993.
4. Gegen diese ihr am 20. und 23.10.2000 zugestellten Urteile hat die Beklagte am 20.11.2000 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 20.1.2001 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Beklagte bleibt bei ihrem bereits in erster Instanz eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass sich aus den Vertragsbeziehungen der Klägerin zur … gegen sie keine wie auch immer gearteten Schadenersatzansprüche ergeben.
Die … sei nicht von der Beklagten, sondern von natürlichen Personen als Aktionären gegründet worden, wenngleich die Beklagte an der Gründung wirtschaftlich beteiligt gewesen sei. Bei der AG habe es sich jedoch nicht um eine Niederlassung der Beklagten gehandelt. Vielmehr habe diese in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht autonom gehandelt. Die Beklagte sei niemals in vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin gestanden. Auch habe sie keinen Rechtsschein verursacht, wonach die …bevollmächtigt sei, im Namen der Beklagten zu handeln.
Die Beklagte habe den Prospekt für das DAX-Programm der … nicht verfasst, nicht herausgegeben und nicht verbreitet. Der Prospekt könne ihr rechtlich daher nicht zugerechnet werden. Sie habe im Übrigen gar keine Kenntnis vom DAX-Programm selbst oder dem hier...