Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 17.05.2019; Aktenzeichen 3 O 452/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2019, Az. 3 O 452/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.441,30 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger wurde ausweislich der Bestallungsurkunde des Notariats Stuttgart vom 23.01.2015 (Anl. K 1) zum Nachlasspfleger des Nachlasses von XY (nachfolgend: Erblasser), bestellt.

Für den Erblasser bestand bei der Beklagten eine Rentenversicherung unter der Vers-Nr. XX (nunmehr Nr. YY).

Als unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Todesfall hatte der Erblasser M. (nachfolgend: Bezugsberechtigte) eingesetzt. Die Versicherungsleistung auf den Todesfall beträgt 24.441,30 EUR.

Die Bezugsberechtigte wurde am pp in ppp tot aufgefunden. Ausweislich der Bestallungsurkunde des Notariats tt vom 07.03.2016 (Anl. K 2) wurde N. (nachfolgend: Streithelfer) zum Nachlasspfleger des Nachlasses der Bezugsberechtigten bestellt.

Der Kläger kontaktierte die Beklagte erstmals am 11.11.2015 (Anl. K 3) und bat unter anderem um Mitteilung der in den Nachlass des Erblassers fallenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte.

Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anl. K 4) mit, dass die Bezugsberechtigte ein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben habe und eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Nachlass des Erblassers deshalb nicht möglich sei.

Die Bezugsberechtigte war - wie sich den Schreiben des Klägers vom 01.12.2015 (Anl. K 5) und der Beklagten vom 13.07.2016 (Anl. K 6) entnehmen lässt - zum damaligen Zeitpunkt keiner der Parteien bekannt.

Mit Schreiben vom 20.09.2016 (Anl. K 7) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Auftrags des Erblassers, der Bezugsberechtigten den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen und ihr ein Schenkungsangebot zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 15.11.2016 informierte die Beklagte den Streithelfer über das Bezugsrecht und zahlte an diesen in der Folge einen Betrag i.H.v. 24.441,30 EUR aus.

Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis erhalten hatte, forderte er von der Beklagten mit Schreiben vom 31.05.2017 (Anl. K 15) die Zahlung von Schadensersatz, weil die Beklagte den Widerruf des Klägers unbeachtet gelassen habe.

Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 21.12.2018 (Bl. 1 bis 11) dem Streithelfer den Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde dem Streithelfer am 08.01.2019 zugestellt.

Darüber hinaus hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2019 (Bl. 21 bis 25) dem Streithelfer den Streit verkündet. Diese Streitverkündung wurde dem Streithelfer am 05.03.2019 zugestellt.

Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Der Kläger, der erstinstanzlich zuletzt wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat im Wesentlichen vorgetragen,

die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem sie dem Streithelfer das Schenkungsangebot trotz Widerrufs übermittelt und die Versicherungssumme zur Auszahlung gebracht habe. Insoweit habe die Beklagte den Widerruf des Klägers nicht beachtet.

Im so genannten Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten komme vorliegend lediglich eine Schenkung in Betracht. Eine zu Lebzeiten des Erblassers erklärte und vollzogene Schenkung liege nicht vor. Auch nach dem Tod des Erblassers sei ein Schenkungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots widerrufen habe. Aufgrund dessen stehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Nachlass des Erblassers der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zu.

Durch die Pflichtverletzung der Beklagten sei dem Nachlass des Erblassers auch ein entsprechender Schaden entstanden. Zwar bestehe insoweit ein Anspruch gegen den Nachlass der Bezugsberechtigten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Diesen Anspruch könne der Kläger jedoch nicht realisieren, weil der Nachlass der Bezugsberechtigten überschuldet sei. Darüber hinaus sei die Forderung des Klägers nachrangig gegenüber anderen Forderungen. Selbst wenn jedoch eine anteilige Befriedigung der Gläubiger in Betracht komme, verbleibe ein Schaden in Höhe von 16.800,83 EUR.

Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat ausgeführt,

eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Für die Beklagte sei nicht offenkundig gewesen, ob...

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