Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage der Unbilligkeit eines vom Testamentsvollstrecker bestimmten Auseinandersetzungsplans.
2. Von einer offenbaren Unbilligkeit ist auszugehen, wenn die Bestimmung sachlicher Gründe entbehrt und die Sachwidrigkeit für jeden auf dem betreffenden Gebiet Sachkundigen erkennbar zutage liegt (Soergel-Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2048 Rn 12). Die zu § 319 BGB entwickelten Grundsätze sind entsprechend heranzuziehen.
Normenkette
BGB §§ 319, 2048 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 31.05.1996; Aktenzeichen 22 O 539/95) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Streithelfer.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten oder der Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert und Beschwer des Klägers: 5.000.000,– DM
Tatbestand
Der Kläger ist Sohn und Miterbe des am 03. Januar 1986 verstorbenen Senators e.h. H. K. der Beklagte ist der Testamentsvollstrecker des Nachlasses. Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu verbieten, den Auseinandersetzungsplan vom 30. Oktober 1995 auszuführen.
Der Erblasser war Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter der Fa. & … GmbH, E., die 1989 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (im folgenden: …). Er hat mit notariell beurkundetem Testament vom 30. Januar 1984 (Bl. 100) seine beiden Söhne, den Kläger und Dr. K. je zur Hälfte zu seinen Erben und deren eheliche Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt. Seine Adoptivtochter P. hat er von der Erbfolge ausgeschlossen. Mit Testamentsnachtrag vom 26. Februar 1985 (Bl. 105) wurde die in Ziffer III des Testaments vom 30. Januar 1984 angeordnete Testamentsvollstreckung aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:
Testamentsvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an und ernenne zu meinen Testamentsvollstreckern zur gemeinschaftlichen Ausübung des Amts mit dem Recht, für sich einen Nachfolger zu benennen
- Herrn. R. Direktor, … 24, W.
Herrn Dr. D. Rechtsanwalt, … 53, …
(….)
- Die Testamentsvollstrecker haben die Aufgabe, sämtliche mir im Zeitpunkt meines Todes zustehenden Beteiligungen an Industrie- und Handelsunternehmen zu verwalten. Zu diesen Beteiligungen gehören jeweils auch alle Konten, die bei diesen Unternehmen für mich geführt werden.
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Testamentsvollstrecker alle Rechte und Befreiungen, die einem Testamentsvollstrecker gesetzlich eingeräumt werden können. Die Testamentsvollstrecker üben insbesondere die Stimmrechte aus meinen Beteiligungen aus einschließlich des Stimmrechts bei der Schutzgemeinschaft … Familienbeteiligungen und verwalten die Erträgnisse in dem Umfang, der ihnen zur Bestandssicherung erforderlich erscheint. Soweit nach dem Ermessen der Testamentsvollstrecker erforderlich, sind meine Erben verpflichtet, den Testamentsvollstreckern alle zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Vollmachten zu erteilen und nach den Weisungen der Testamentsvollstrecker zu handeln. Außerdem sind meine Erben auf Verlangen der Testamentsvollstrecker verpflichtet, diesen auch die Ausübung der Stimmrechte aus ihren eigenen Beteiligungen an den Vertragsunternehmen der Schutzgemeinschaft … Familienbeteiligungen und bei dieser Schutzgemeinschaft zu übertragen.
- Es ist mein Wunsch, daß beide Testamentsvollstrecker Mitglieder des Beirats der Fa. und Co. GmbH in E. sind. (….).
- Die Testamentsvollstrecker können die ihrer Verwaltung unterliegenden Beteiligungen ganz oder teilweise für alle oder einzelne Erben aus ihrer Verwaltung freigeben und unter den Erben auseinandersetzen, frühestens jedoch 5 Jahre nach dem Erbfall.
Durch weiteren Testamentsnachtrag vom 16. April 1985 (Bl. 111) wurde Ziffer III. 6 wie folgt gefaßt:
Unbeschadet der Fortführung der Verwaltungsvollstreckung nach oben Ziffer 2 bis 5 sind die Testamentsvollstrecker berechtigt, aber nicht verpflichtet, meinen sonstigen Nachlaß auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gewährleisten wollte, daß sein Beteiligungsbesitz nicht der Gefahr der Teilung und einseitigen Veräußerung an fremde Dritte unterliegt. Außerdem sollte das Gewicht der Familie des Erblassers zur Mitgesellschafterin G. K. geb. S. der Witwe des Erblassers, und deren Adoptivtochter B. P. aufrechterhalten werden.
Gegenstand der Testamentsvollstreckung sind z.Zt. noch 278.630 Namensaktien zu je 50,– DM der …, sowie 2.000 Namensaktien zu je 100,– FF der R. P. S. S.A. in B. E.. Daneben unterliegen der Testamentsvollstreckung noch 2 Kontoguthaben und eine Darlehensforderung. Der übrige Nachlaß ist seit längerem auseinandergesetzt.
Die...