Verfahrensgang
Tatbestand
I.
Der am 30.11.1969 geborene Kläger wurde am Abend des 26.11.1971 wegen einer Kehlkopferkrankung (Pseudo-Croup) auf Anraten des Hausarztes Dr R. von seinen Eltern in die Kinderklinik der Universität ... verbracht. Das Kind verblieb zur Behandlung und Beobachtung die Nacht über dort. Bei seiner Entlassung am darauffolgenden Samstagmorgen - dem 27.11.1971 - erklärte der behandelnde Arzt Dr H., das Kind sei noch nicht völlig gesund und müsse bei einem Rückschlag sofort wieder in die Klinik verbracht werden. Als sich bei dem Kind am Abend desselben Tages gegen 21 Uhr Atembeschwerden zeigten, verbrachten es die Eltern sogleich wieder in die Universitätsklinik. Dort verblieb der Kläger in stationärer Behandlung. Der Beklagte Ziff 2 und Dr P., die den Nachtdienst in der Kinderabteilung zu versehen hatten, saugten Schleim ab und steckten einen Tubus. Diesen riß sich der Kläger bei erneuter Behandlung kurz nach Mitternacht heraus; eine erneute Intubation unterblieb. Das Befinden des Klägers verschlechterte sich im Verlaufe der Nacht - hierzu wird auf die Eintragungen im Krankenblatt verwiesen -. Gegen 8.30 Uhr morgens trat beim Kläger ein vorübergehender Herzstillstand ein. Folge waren schwere Lähmungen und eine irreparable Hirnschädigung. Der Kläger war drei Wochen lang bewußtlos und befand sich bis 14.3.1972 im Krankenhaus. Er ist seither ausschließlich von der Pflege seiner Eltern abhängig; nach den derzeitigen Erkenntnissen ist eine auch nur einigermaßen normale geistige Weiterentwicklung des Klägers nicht zu erwarten, ein Schulbesuch und die Erlangung eines Berufes erscheinen ausgeschlossen.
Der Kläger hat vorgetragen:
Seine schweren gesundheitlichen Schäden seien durch fehlerhafte ärztliche Behandlung verursacht worden. Hierfür habe der Beklagte Ziff 2 aus unerlaubter Handlung, die Erstbeklagte aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (Organisationsmangel) einzutreten.
Zur Schadenshöhe hat der Kläger ausgeführt:
1. Bis Juli 1975 sei ihm ein materieller Schaden von 30.437,03 DM entstanden (Besuche der Eltern in Krankenhaus, Fahrtkosten, Spastikergeräte, Pflegeaufwand vom 1.4.1972 - 31.7.1975 in Höhe von 800 DM pro Monat abzügl. des nach dem BSHG gezahlten Pflegegeldes, Kosten einer Haushaltshilfe).
2. Wegen seiner erhöhten Bedürfnisse stehe ihm ab 1.8.1975 eine monatliche Rente von 941,81 DM zu, wovon die ihm nach dem BSHG zustehenden Beträge abzusetzen seien.
3. Als Schmerzensgeld für die bis zu seiner Entlassung aus dem Krankenhaus erlittenen Beeinträchtigungen stehe ihm ein Betrag von 80.000,- DM zu; für die nachfolgende Zeit (ab 1.4.72) sei eine Schmerzensgeldrente von 1.000,- DM monatlich angemessen.
4. Festzustellen sei, daß die Beklagten zum Ersatz seines zukünftigen materiellen u immateriellen Schadens verpflichtet seien. Ungeklärt sei insbesondere noch, ob er seine Sehfähigkeit wieder erlangen werde; auch sei unklar, ob nicht irgendwann die Einstellung einer besonderen Pflegeperson erforderlich werde.
Der Kläger hat beantragt (Bl 200),
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 30.437,03 DM nebst 4% Zinsen seit Klagzustellung zu verurteilen.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ab 1.8.1975 eine monatlich im voraus fällige Rente von 941,84 DM zuzüglich 4% Zinsen seit Fälligkeit zu bezahlen, abzüglich der Pflegegeldbeträge, die der Kläger auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes ab diesem Zeitpunkt erhält.
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 80.000,- DM nebst 4% Zinsen hieraus seit Klagzustellung zu verurteilen.
4. Die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer monatlich im voraus fälligen Schmerzensgeldrente von 1.000,- DM ab 1.4.1972 nebst 4% Zinsen seit Fälligkeit zu verurteilen.
5. Festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge des am 28.11.1971 eingetretenen Herzstillstandes und der dadurch bedingten Hirnschädigung erwachsen ist und den er weiter erleiden wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.
Die Beklagten haben
Klagabweisung
beantragt und erwidert:
Ein ärztlicher Kunstfehler liege nicht vor. Auch die Organisation des Bereitschaftsdienstes sei nicht zu beanstanden. Eine Haftung der Beklagten scheide damit schon dem Grunde nach aus.
Die Beklagten haben auch die Höhe der Schadensersatzansprüche bestritten. Insbesondere haben sie sich gegen die Höhe der geltend gemachten Pflegekosten und des geforderten Schmerzensgeldes gewandt.
II.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm hat die Zeugen R., G., Dr P., den damals noch nicht bekl Dr N., Gr., F.-K. und Prof T. vernommen, Gutachten des Staatl. Gesundheitsamts ... und des Sachverständigen Prof Dr B. eingeholt und diesen Sachverständigen mündlich angehört. Sodann hat es durch Urteil vom 12.11.1975 (Bl 215/234) der Klage stattgegeben. In den Gründen, auf die im übri...