Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 14.01.2021; Aktenzeichen 1 O 36/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.07.2023; Aktenzeichen IX ZR 157/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.01.2021 - Az.: 1 O 36/20 - teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.929.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2020 sowie Darlehenszinsen in Höhe von 59.981,79 EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.929.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Wege des Urkundenprozesses die Rückzahlung an ihn geflossener Gelder.

Die Klägerin bietet Dienstleistungen für Apotheken an. Der Beklagte ist Apotheker und betreibt die B.-Apotheke in Fr., die Be. Apotheke in I. und die Kl.-Apotheke in Fr.. Der Vater des Beklagten betrieb die B.-Apotheke bis 31.12.2008. Er hatte mit der O. GmbH einen Optionsvertrag geschlossen, durch den ihr das Recht eingeräumt wurde, den Geschäftsbetrieb der B.-Apotheke selbst zu erwerben oder einen Erwerber zu bestimmen. Nachdem die O. GmbH das Optionsrecht ausgeübt und den Beklagten als Käufer benannt hatte, übernahm dieser am 01.01.2009 die B.-Apotheke. Der Beklagte bezahlte für die Übernahme der Handelsware der Apotheke und deren immaterielle Vermögensgegenstände 50.000,00 EUR an seinen Vater. Zuvor hatte der Beklagte bereits durch Optionsvertrag vom 29.10.2008 der O. GmbH das Recht eingeräumt, den Geschäftsbetrieb von ihm selbst zu erwerben oder einen Erwerber zu bestimmen. Die Option bestand bis zum 31.12.2018 und konnte mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Quartals ausgeübt werden. Als Kaufpreis wurden 70.000,00 EUR und der Wert des Warenlagers vereinbart. Wegen des Vertragsinhalts im Übrigen wird auf die Anlage B 65 (Bl. 544 Anlagen Beklagter) Bezug genommen. Bei Abschluss des Optionsvertrags war O. T., der Geschäftsführer der Klägerin, alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der O. GmbH. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die On. B. GmbH. Deren Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist ebenfalls O. T.. Der Beklagte trat außerdem mit Wirkung zum 01.01.2009 in einen zwischen seinem Vater und der I. GmbH geschlossenen Mietvertrag bezüglich der Räumlichkeiten der B.-Apotheke ein (vgl. Anlage B 16, Bl. 147 Anlagen Beklagter). Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände der B.-Apotheke trat der Beklagte mit der Übernahme der Apotheke in einen zwischen seinem Vater und der O. GmbH bestehenden Mietvertrag ein. Zudem schloss er am 22.06.2016 mit O. T. persönlich einen Mietvertrag über die Einrichtungsgegenstände der B.-Apotheke (vgl. Anlage B 23, Bl. 247 Anlagen Beklagter). Die EDV der B.-Apotheke mietete der Beklagte von der Klägerin an. Im Januar 2009 schloss der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der E. GmbH, einen Rahmenvertrag über Serviceleistungen (vgl. Anlage B 34, Bl. 292 Anlagen Beklagter) und verschiedene Servicemodulvereinbarungen (vgl. Anlagen B 28 - B 33, Bl. 280 - 291 Anlagen Beklagter). Im Rahmenvertrag ist geregelt, dass sich die Vergütung der Klägerin, soweit in Einzelaufträgen nichts anderes vereinbart ist, nach den jeweils für das betreffende Servicemodul gültigen Preislisten des Anbieters richtet. Im Übrigen wird wegen des Inhalts auf die Anlagen B 28 bis B 34 Bezug genommen. Am 08.06.2018 schlossen die Parteien einen neuen Optionserwerbsvertrag bezüglich der B.-Apotheke ab. Insoweit wird auf die Anlage B 64 (Bl. 514 Anlagen Beklagter) Bezug genommen. Am 06.07.2018 kaufte der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Be. Apotheke in I. und die Parteien schlossen einen Optionserwerbsvertrag bezüglich der Be. Apotheke (vgl. Anlage B 63, Bl. 479 Anlagen Beklagter). Im Zeitraum zwischen dem 25.10.2012 und dem 29.08.2017 schlossen die Parteien als "Darlehensverträge" bezeichnete Verträge ab. Wegen des genauen Inhalts der Verträge, insbesondere der von der Klägerin an den Beklagten gezahlten Beträge und der Zahlungszeitpunkte wird auf die ausführliche Darstellung von Seite 4 bis 6 des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.02.2019 kündigte die Klägerin die Darlehensverträge ordentlich zum 28.02.2020. Am 08.10.2019 unterzeichnete der Beklagte Kaufverträge über den Geschäftsbetr...

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