Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 19.07.1999; Aktenzeichen 5 KfH O 19/99)

 

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.07.1999 – 5 KfH O 19/99 – wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung i.n.v. DM 175.000 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:

DM 121.975,11.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Architektenhonorars i. H. v. DM 121.975,11 aus einem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer Architektenpartnerschaft M. und der Beklagten am 03.12.1990 abgeschlossenen Architekten vertrag.

Danach hatte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Architektenleistung entsprechend den Leistungsphasen 2 und 3 des § 15 HOAI für ein Bauvorhaben der Gemeinde U. verpflichtet.

Die Architektenpartnerschaft hatte einen von der Gemeinde im Mai 1989 ausgelobten Architektenwettbewerb zur Neuordnung und Neubebauung eines Milchgeländes und zur Gestaltung der Ortsmitte gewonnen. Betreuer der Auslobung war die L. GmbH. Das Gelände sollte mit verschiedenen Gebäudekomplexen (Bürohaus, SB-Markt, Tiefgarage, Aussenanlagen etc.) neu bebaut werden.

Die Architektenpartnerschaft schloss im Sommer 1990 mehrere Architektenverträge, insbesondere am 05./11.07.1990 einen Vertrag bzgl. 3 Wohngebäude, 4 Wohn- und Geschäftsgebäude und Tiefgaragen. Dort trat die L. als Vertreter einer noch zu gründenden Bauherrengemeinschaft (Milchwerkgelände Ummendorf), dem künftigen Auftraggeber, auf. Die Gründung einer solchen Bauherrengemeinschaft scheiterte in der Folgezeit.

Die Gemeinde U. entschied sich sodann, das Bauvorhaben der Beklagten als Bauherrin zu übertragen Deshalb schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten am 03.12.1990 den Architektenvertrag, wonach entsprechend Baufortschritt und Planungsstand zunächst die Architekten nur die Vorplanung und Entwurfsplanung gemäss den Leistungsphasen 2 und 3 des § 15 HOAI zu erbringen hatten.

Die Architektenpartnerschaft wurde zum 31.12.1990 beendet. Die Klägerin übernahm als Rechtsnachfolgerin den Architektenvertrag mit der Beklagten. Sie erstellte am 16.03.1991 zwei Rechnungen über die erste und zweite Abschlagszahlung „Gebäude” i. H. v. brutto DM 25.107,03 und DM 34.552,96, jeweils gerichtet an die L. Jeweils mit Überweisung vom 31.05.1991 bezahlte die Beklagte der Klägerin diese Rechnungen.

Am 23.04.1991 kündigte die Landsiedlung die mit der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Architektenverträge aus wichtigem Grund, weil die Planung der Klägerin eine wirtschaftliche Verwertung des Objektes nicht ermögliche und gravierende Planungsmängel aufweise.

Mit Schreiben vom 26.04.1991 an die Klägerin schloss sich die Beklagte dieser fristlosen Kündigung der L. an

Die Klägerin erstellte am 22.12.1994 gegenüber der Beklagten eine Schlussrechnung i. H. v. DM 102.740,81, in der sie neben dem Honorar für erbrachte Leistungen für die Häuser 1–6 das Honorar für die wegen der Kündigung nicht erbrachten Leistungen mit 60 % pauschalierte, mithin 40 % pauschal für ersparte Aufwendungen absetzte. Nachdem die Klägerin in einem Vorprozess vor dem Landgericht Stuttgart diese Forderung gegenüber der Beklagten rechtshängig gemacht hatte, nahm sie im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Pauschalierung ersparter Aufwendungen die Klage zurück. Am 30.01.1997 erstellte die Klägerin eine neue Schlussrechnung i. H. v. DM 122.872,07 mit substantiierter und konkreter Darlegung der ersparten Aufwendungen. Diese Rechnung korrigierte sie am 12.11.1998 auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 121.975,11.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie könne, wie abgerechnet, auch für die infolge der Kündigung der Beklagten nicht erbrachten Architektenleistungen das Honorar verlangen, denn die Kündigung der Beklagten vom 26.04.1991 sei ohne wichtigen Grund erfolgt. Weder enthalte ihre Planung Planungsfehler, noch habe sie sich geweigert, auf Änderungswünsche der Beklagten, insbesondere bei der Grösse von 2-Zimmer-Wohnungen in den Gebäuden 1–3 einzugehen. Ihre Pläne für die Häuser 1–3, die sie bereits vor Auftragserteilung durch die Beklagte fertiggestellt habe, enthielten von der Gemeinde U. gewünschte Wohnungsgrössen. Ihre Planung sei genehmigungsfähig gewesen und die Kostenschätzung beruhte auf marktüblichen Preisen. Für eine angebliche Unterdeckung i. H. v. ca. 2,8 Mio. aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten sei sie nicht verantwortlich. Im übrigen sei ihr Honoraranspruch nicht verjährt und die beiden Zahlungen der Beklagten vom 31.05.1991 i. H. v. zusammen DM 59.659,59 beträfen Leistungen der Klägerin für die L. bzw. die Gemeinde U. nicht jedoch Leistungen aufgrund des Vertrages mit der Beklagten.

Die Klägerin...

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