Leitsatz (amtlich)
1. Im Anwendungsbereich des LugÜ scheidet der Gerichtsstand des Vermögens gem. § 23 ZPO auch dann aus, wenn der Beklagte einen Doppelwohnsitz hat und einer der Wohnsitze außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens liegt (hier: in Brasilien).
2. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts für Herausgabeansprüche gem. § 667 BGB im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftags ist auf den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Herausgabeanspruchs durch dessen Geltendmachung oder bei Kündigung des Auftagsverhältnisses abzustellen, nicht auf den Wohnsitz bei Erteilung des Vermögensverwaltungsauftrags.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 06.03.2006; Aktenzeichen 6 O 645/2003) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Heilbronn vom 6.3.2006 - 6 O 645/03 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger Ziff. 1 2/3, der Kläger Ziff. 2 1/3.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufungsstreitwert: 677.461,60 EUR (= 833.752,80 US-Dollar bei Klagerhebung).
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren, das faktischen Zusammenhang mit dem Verfahren 5 U 207/05 hat, in dem gleichzeitig Urteil des Senats ergeht, klagen die Kläger, die früher zusammen mit dem Beklagten Kommanditisten der B./S. (Name) Maschinenfabrik GmbH & Co KG waren (der Kläger Ziff. 1 40 % der Anteile haltend; der Kläger Ziff. 2 20 % der Anteile haltend), gegen den Beklagten auf Herausgabe von Geldmitteln, die der Beklagte als Beauftragter erhalten haben soll. Sie klagen auf Zahlung eines Gesamtbetrags von 833.752,80 US-Dollar (entsprechend 677.461,60 EUR), der Kläger Ziff. 1 auf 555.835,20 US-Dollar, der Kläger Ziff. 2 auf 277.917,60 US-Dollar nebst Zinsen seit 1990.
Bei den Geldern handle es sich um Entnahmen der Gesellschafter, die der Beklagte vereinbarungsgemäß als Kapitalanlage für sich und seine Mitgesellschafter habe verwalten sollen. Zum einen gehe es um einen Betrag von 589.587,08. 90 US-Dollar, der 1990 vom Beklagten auf ein Konto der Firma B./S. (Name) S. A. (B ...), Schweiz, jetzt firmierend als A. (Name) S. A., der Streithelferin, transferiert worden sei, wobei der Beklagte Alleininhaber dieser Gesellschaft sei. Zum anderen gehe es um 800.000 US-Dollar, die ebenfalls im Jahr 1990 an die Streithelferin gegangen seien. Später seien die Gelder möglicherweise auf eine nicht näher bekannte, ebenfalls vom Beklagten beherrschten Firma oder Briefkastenfirma mit dem Namen M. (Name) gegangen. Diese Gelder stünden, da sie aus den ihnen zustehenden Entnahmen stammten, zu 40 % bzw. 20 % ihnen zu.
Der Beklagte hält entgegen, die Gelder stünden nicht den Klägern zu, sondern seien Vermögen der KG geblieben. Diese habe der Streithelferin diese Gelder als Darlehen zur Verfügung gestellt. Allenfalls der KG, nicht aber den Klägern, stünden Ansprüche zu. Diese Ansprüche bestünden jedoch keinesfalls gegen ihn, sondern gegen die Streithelferin. Er habe bei der Weitergabe der Gelder nicht persönlich gehandelt, sondern als Organ der KG und sei deshalb nicht persönlich verpflichtet.
Vorab bestreitet der Beklagte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da er nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebe und ein besonderer Gerichtsstand in Deutschland nicht gegeben sei.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages wird auf das Urteil des LG Heilbronn vom 9.2.2006 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II. Das LG hat zunächst auf Grund einer Teilklage i.H.v. je 10 % der Ansprüche am 8.12.2004 ein Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruch des Beklagten hat es dieses Versäumnisurteil durch Urteil vom 9.2.2006 bestätigt und des weiteren zur Zahlung der nach der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren 90 Prozent des Klaganspruchs, insgesamt also zu 833.752,80 EUR, verurteilt, sowie die Nebenintervention der Streithelferin, die den Einspruch eingelegt hatte, für zulässig erklärt. In seinem Urteil hat das LG sowohl seine internationale Zuständigkeit als auch gehörige Zustellung der Klage an den Beklagten in der Schweiz bejaht und in der Sache der Klage grundsätzlich in vollem Umfang entsprochen (anders das Urteil des LG im Parallelverfahren 5 U 207/05, in dem durch den dort entscheidenden Richter schon deutsche internationale Zuständigkeit verneint und die Klage aus diesem Grund abgewiesen worden ist).
III. Der Beklagte begründet die Berufung gegen das ihn beschwerende Urteil des LG damit, die Klage sei wegen mangelhafter Zustellung schon nicht richtig erhoben. Weiter rügt er Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Besetzung des entscheidenden Sprachkörpers bzw. durch fehlerhafte Handhabung von § 348 Abs. 3 S. 2 ZPO; insb. wendet er sich erneut ...