Verfahrensgang
LG Hechingen (Urteil vom 27.11.2020; Aktenzeichen 1 O 230/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2020 wird zurückgewiesen.
2. Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu 2 bis 5 als unzulässig abgewiesen sind. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen.
3. Die Kosten beider Berufungsverfahren trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Landgerichts München I vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 EUR
Gründe
I. Der im Bezirk des Landgerichts Hechingen wohnhafte Kläger nimmt die in München ansässige beklagte Bank nach dem am 10.6.2018 erklärten Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch, den er am 14./15.7.2015 zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs der Marke BMW geschlossen hatte.
Mit seiner am 19.9.2018 beim Landgericht Hechingen eingegangenen und der Beklagten am 26.10.2018 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei noch im Jahr 2018 zum Widerruf berechtigt gewesen, da der Vertrag nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten habe und deshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Er hat zunächst die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zustehe. Daneben hat er die Erstattung der angezahlten 2.000 EUR sowie der vom 15.10.2015 bis zum Widerruf am 10.6.2018 geleisteten Darlehensraten (14.623,36 EUR) nebst Verzugszinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe des finanzierten Fahrzeugs verlangt. Weiter hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde, und die Beklagte zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.
Der Kläger zahlte nach dem Widerruf noch drei weitere Raten (1.370,94 EUR) sowie am 15.10.2018 die Schlussrate von 31.971,50 EUR. Mit Schriftsatz vom 13.2.2019 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des negativen Feststellungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat seine Klage um einen Zahlungsantrag über 33.342,44 EUR erweitert, mit dem er die nach Widerruf geleisteten Zahlungen zurückverlangt (31.971,50 EUR + 1.370,94 EUR).
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen gerügt und hat neben dem Antrag auf Abweisung der Klage eine Hilfswiderklage erhoben, mit der sie Ersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust verlangt. Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.
Mit Urteil vom 25.6.2019 - 1 O 230/18 - hat das Landgericht Hechingen die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, weil es an der örtlichen Zuständigkeit fehle. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsurteil vom 28.4.2020 - 6 U 316/19 - hat der Senat entschieden, dass für den Streit über die Erledigung der negativen Feststellungsklage eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen gegeben ist und hat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Am 4.7.2020 hat der Kläger das finanzierte Fahrzeug für 19.500,00 EUR veräußert. Daraufhin hat er auch den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gegen den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Veräußerungserlöses hat der Kläger mit dem Anspruch auf Erstattung der Schlussrate aufgerechnet. Seinen auf Erstattung der nach Widerruf geleisteten Raten gerichteten Antrag hat er auf 13.842,44 EUR reduziert. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen.
Der Kläger hat beim Landgericht zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der vorherige negative Feststellungsantrag zu 1 ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 16.623,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 13.842,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 456,98 EUR seit dem 16.07.2018, seit dem 16.08.2018, seit dem 16.09.2018 sowie aus 12.471,50 EUR seit dem 16.10.2018 zu zahlen.
4. Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt:
Es wird fes...