Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbemittel- und Platzmietpauschale bei Vermittlungsvertrag zum Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges
Leitsatz (amtlich)
Bei einem selbständigen Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist, ist eine "Werbemittel- und Platzmietpauschale", wonach der Verkäufer/Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers 40 EUR zzgl. Mehrwertsteuer pro Woche schuldet, unwirksam.
Normenkette
BGB §§ 305c, 307 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3, § 308 Nr. 76 i.V.m. § 309 Nr. 5b
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 16.10.2009; Aktenzeichen 22 O 335/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 16.10.2009 - 22 O 335/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 10.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der er den Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs seines Pkw O. erteilt hat, nach Kündigung dieses Auftrags die Herausgabe seines Fahrzeugs. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe gegen den Kläger aus Ziff. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages einen Anspruch auf eine Werbemittel- und Platzmietpauschale i.H.v. wöchentlich 40 EUR, insgesamt i.H.v. 2.352,40 EUR, weshalb sie lediglich die Herausgabe Zug-um-Zug gegen Begleichung dieser Forderung schulde.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 16.10.2009 Bezug genommen.
Durch dieses Urteil wurde die Beklagte zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges an den Kläger verurteilt. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem Vermittlungsvertrag um einen Makler-, einen Maklerdienst- oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter gehandelt habe. In jedem Fall sei das Besitzrecht der Beklagten durch die jeweils konkludente Kündigung des Vertrages erloschen, so dass auf jeden Fall ein Anspruch aus § 985 BGB bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung der sog. Werbemittel- und Platzmietpauschale. Der von den Parteien geschlossene Vertrag unterfalle als von der Beklagten verwendeter Formularvertrag der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Die in Ziff. 3 des Vertrages verwendete Klausel habe einen pauschalierten Aufwendungsersatz zum Inhalt. Sie sei daher bereits nach § 308 Ziff. 7b BGB deswegen unwirksam, weil sie einen Aufwendungsersatzanspruch pauschaliert, ohne dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis zu gestatten, Aufwendungen für den konkreten Fall seien überhaupt nicht oder nur in geringem Maße entstanden. Dies folge aus dem in § 309 Ziff. 5b BGB statuierten Klauselverbot für pauschalierte Schadensersatzansprüche, welches auch auf § 308 Ziff. 7b BGB für pauschalierten Aufwendungsersatz analog anwendbar sei. Zwar betreffe Ziff. 3 des Vermittlungsvertrages nicht nur den Fall, dass die Aufwendungspauschale bei Beendigung des Vertrages zu bezahlen sei. Sie sei jedoch, wie der vorliegende Fall zeige, auch bei Beendigung des Vertrages zu bezahlen. Jedenfalls sei die Klausel aber gem. § 307 BGB unwirksam. Die Unangemessenheit der Pauschale liege darin, dass sie von den eigentlichen, für den konkreten Vertrag entstandenen Aufwendungen losgelöst und dem anderen Vertragsteil kein Gegenbeweis möglich gemacht werde. Auch aus Ziff. 2 des Vermittlungsvertrages stehe der Beklagten kein Anspruch zu. Diese Klausel verstoße wegen Fehlens der Möglichkeit des Gegenbeweises ebenfalls gegen § 308 Nr. 7b BGB. Einen konkreten Aufwendungsersatzanspruch habe die Beklagte nicht dargelegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag, das Fahrzeug nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 2.352,40 EUR herausgeben zu müssen, weiterverfolgt. Das LG habe die Frage der rechtlichen Einordnung des vorliegenden Vertrages nicht offen lassen dürfen, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch darauf hätten überprüft werden müssen, ob die einzelnen Klauseln entscheidend von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen abwichen und deshalb unwirksam sein könnten. Darüber hinaus habe das LG verkannt, dass die Vertragsklausel über die Werbemittel- und Platzmietpauschale einer Inhaltskontrolle entzogen sei, da es sich hierbei um eine Preisvereinbarung für eine Haupt-, zumindest aber eine Nebenleistung der Beklagten handele. Die Beklagte nehme im Rahmen ihrer Fahrzeugvermittlung, bei der es sich um eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter...