Entscheidungsstichwort (Thema)

Größe der Miteigentumsanteile bei Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verhältnis zwischen Sondereigentum und Miteigentum bleibt der freien Bestimmung der Wohnungseigentümer überlassen. Die hieran ausgerichtete Verteilung der Lasten aus einer Erbbauzinsverpflichtung der Wohnungseigentümer erfordert jedoch einen sachgerechten Maßstab, der neben dem Verhältnis der Wohn- und Nutzungsflächen auch im Verhältnis der Werte der einzelnen Einheiten zueinander bestehen kann.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen 25 O 318/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer (Einzelrichter) des LG Stuttgart vom 7.11.2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 17.638,54 Euro.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von dem Beklagten rückständigen Erbbauzins für das 2. Halbjahr 2000 i.H.v. 3.238,52 Euro (6.334 DM), für das gesamte Jahr 2001 i.H.v. 7.222,51 Euro (14.126 DM) sowie für das gesamte Jahr 2002 i.H.v. ebenfalls 7.222,51 Euro.

Das LG Stuttgart sprach durch Urteil vom 7.11.2002 antragsgemäß den Betrag von 17.638,54 Euro zu. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

Er trägt vor, zu Unrecht werde bei der Berechnung des Erbbauzinses ein Miteigentumsanteil von 39,5/1000 zugrundegelegt. Die entsprechende Teilungserklärung vom 12.9.1984 sei unrichtig, weil die Flächenanteile einerseits und die Miteigentumsanteile andererseits erheblich auseinanderfielen.

Im Übrigen hätten die Kläger zwar die Entwicklung des Erbbauzinses seit 1993, nicht aber seit Bestellung des Erbbaurechtes dargelegt, so dass der jetzt geltendgemachte Erbbauzins eben nicht nachvollziehbar sei.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat i.E. keinen Erfolg. Hinsichtlich der vom LG zugrundegelegten Miteigentumsanteile ist eine – von dem Beklagten ausschließlich gerügte – Verletzung des Rechts nicht gegeben. Hinsichtlich der Entwicklung des Erbbauzinses liegen weder ein Verfahrensmangel noch konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung begründen.

Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch gem. § 9 ErbbRVO i.V.m. § 1105 BGB auf den geltend gemachten Erbbauzins i.H.v. insgesamt 17.638,54 Euro zu.

Der Beklagte hat sich gemeinsam mit anderen Erbbauberechtigten durch notariellen Erbbaurechts-Bestellungsvertrag vom 14.5.1982 dem Grundstückseigentümer zur Zahlung eines dinglichen Erbbauzinses i.H.v. 6,5 % p.a. aus 4.000.000 DM verpflichtet.

Die Grundstückseigentümer haben die Kläger durch Verwaltervertrag vom 10.10./11.10.1993 beauftragt, den Erbbauzins von den einzelnen Erbbauberechtigten einzuziehen.

1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass der Beklagte als Teilerbbauberechtigter gem. § 14 der Teilungserklärung vom 12.9.1984 mit 39,5/1000 für den geschuldeten Erbbauzins im Innenverhältnis der Teilerbbauberechtigten aufzukommen hat.

Aus dem Erbbaurechts-Bestellungsvertrag vom 14.5.1982 (Bl. 22) geht klar hervor, dass der Beklagte mit 39,5/1000 an der Bruchteilsgemeinschaft der Erbbauberechtigten beteiligt ist.

Durch Vertrag (Teilungserklärung) vom 12.9.1984 (Bl. 144) hat der Beklagte gemeinsam mit den anderen Berechtigten sein Erbbaurecht auf einen Miteigentumsanteil von 37,3/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Ladeneinheit im EG (im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet), auf einen Miteigentumsanteil von 1,1/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an einem Pkw-Abstellplatz (im Aufteilungsplan mit Nr. 85 bezeichnet) und auf einen Miteigentumsanteil von 1,1/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an einem Pkw-Abstellplatz (Im Aufteilungsplan mit Nr. 86 bezeichnet) beschränkt. Dies ergibt i.E. wieder 39,5/1000.

Die Angriffe des Beklagten gegen die Berechnungsgrundlage von 39,5/1000 sind nicht gerechtfertigt. Dabei soll nur am Rande erwähnt werden, dass der Beklagte die Bruchteilsbildung in der Teilungserklärung angreift, weil diese seiner Auffassung nach dem Erbbaurechts-Bestellungsvertrag zugrunde liegt (Bl. 132). Dies trifft aber nicht zu, weil die Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag aus dem Jahr 1982 zeitlich nachfolgt.

Zwar ist richtig, dass der auf den Beklagten entfallende Bruchteil nicht im entsprechenden Verhältnis der Fläche seines Sondereigentums zur Gesamtfläche steht. Der Beklagte verkennt jedoch, dass das Verhältnis der Miteigentumsanteile nicht dem Verhältnis der Flächenanteile entsprechen muss.

Wie das Verhältnis zwischen Sondereigentum und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum festgelegt wird und welche Gesichtspunkte dabei berücksichtigt werden, hat das Gesetz der freien Bestimmung durch die Wohnungseigentümer überlassen (BGH NJW 1976, 1976; BayObLG NJW 1958, 2116). W...

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