Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 30.10.2018; Aktenzeichen Bi 6 O 299/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2020; Aktenzeichen XI ZR 498/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs.

Zur Finanzierung des Kaufs eines PKW der Marke AA zum Preis von 32.500 EUR von der BB GmbH beantragte der Kläger unter dem 08.07.2017 bei der AA Bank - einer Zweigniederlassung der Beklagten - ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 22.500,00 EUR. Die AA Bank nahm den Antrag des Klägers an. Das Darlehen sollte in 54 monatlichen Raten zurückgezahlt werden.

Die Vertragsurkunde nahm Bezug auf die der Vertragsurkunde durchnummeriert folgenden Darlehensbedingungen der Beklagten, die ihrerseits u. a. eine Widerrufsinformation enthielten. Diese wies für den Fall des Widerrufs darauf hin, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses verpflichtet sei und nannte für diesen Zeitraum einen zu zahlenden Tageszins von 0,00 EUR. Die Darlehensbedingungen enthielten außerdem u. a. folgende Klausel:

"III. Vorzeitige Rückzahlung / Vorfälligkeitsentschädigung

1. Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

2. (...)

3. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere

  • ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
  • die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
  • den der Bank entgangenen Gewinn,
  • den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie
  • die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten

berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, sofern sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

  • 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags
  • den Betrag der Soll-Zinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."

10.000 EUR auf den Fahrzeugkaufpreis sollte der Kläger aus eigenen Mitteln erbringen. Nachdem der Darlehensvertrag in der Folge in Vollzug gesetzt worden war und der Kläger zunächst die vereinbarten Raten gezahlt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 16.4.2018 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und behielt sich bezüglich künftiger Leistungen deren Rückforderung vor.

Der Kläger meint, ein ihm zustehendes Widerrufsrecht sei bei Erklärung des Widerrufs nicht verfristet gewesen.

Er hat dazu in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte habe im Darlehensvertrag die Auszahlungsbedingungen nicht eindeutig angegeben. Sie habe nicht klar und verständlich über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nebst Verzugskosten informiert; insbesondere sei die absolute Zinshöhe nicht genannt. Die Beklagte hätte die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde benennen müssen. Sie hätte das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren angeben müssen; sie hätte u.a. darauf hinweisen müssen, dass der Darlehensnehmer formfrei und die Beklagte als Darlehensgeberin nur unter Einhaltung spezieller Formerfordernisse kündigen könne. Die Beklagte habe es versäumt, die Methode darzustellen, nach der sie die Vorfälligkeitsentschädigung berechne; ein Hinweis auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen reiche nicht aus. Der Hinweis auf ein Merkblatt im Internet auf der Seite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. genüge nicht für die Darstellung der Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Auch die Widerrufsinformation sei zu beanstanden. In unzulässiger Weise habe die Beklagte ein Aufrechnungsverbot zulasten des Darlehensnehmers in den Vertrag aufgenommen. Auf eine Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens habe die Beklagte wegen des verbundenen Vertrags nicht hinweisen dürf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge