Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 11.11.2005; Aktenzeichen 5 O 40/04 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Rottweil vom 11.11.2005 - 5 O 40/04 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 64.425,33 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verlustes von Transportgütern.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat unter Anwendung der Vorschriften der CMR der Klägerin einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.339,92 EUR nebst Zinsen zugebilligt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Beklagte sei verpflichtet, den Teilverlust der Sendung mit der in Art. 23 Abs. 3 CMR festgelegten Haftungshöchstgrenze auszugleichen. Ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR liege nicht vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Der Frachtführer dürfe nicht evident das Erfordernis zuverlässig ineinander greifender, verlässlich funktionierender Sicherungsvorkehrungen unbeachtet lassen und auf eine in sich geschlossene Sicherheitsplanung verzichten.

Das LG sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, ein leichtfertiges Verhalten i.S.d. Gesetzes liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Frachtführer zunächst festzustellen, ob das Gut besonders diebstahlsgefährdet sei, darüber hinaus, welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung gegeben seien, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten.

Vor diesem Hintergrund habe sich das LG überhaupt nicht mit dem Sachverhalt auseinander gesetzt. Weder habe es sich mit Art und Weise des Diebstahls auseinander gesetzt noch damit, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage habe bekannt sein müssen. Das LG habe ausschließlich überprüft, ob die konkret durchgeführte Fahrt ordnungsgemäß durchgeführt worden sei oder nicht. Es habe keine ordnungsgemäße Transportplanung gegeben. Nicht beachtet worden sei, dass es für die Beklagte möglich gewesen sei, ihre Fahrer am ersten Tag länger fahren zu lassen, um so zu erreichen, dass diese am nächsten Tag den Parkplatz in Como noch hätten erreichen können. Weiterhin sei der Vortrag nicht beachtet worden, es gebe weitere bewachte Parkplätze in der Nähe.

Zur Planung des Transports habe der Zeuge E. lediglich angegeben, die Route G.- M.-C. sei vorgesehen gewesen. Weiterhin, wenn die Fahrer die Grenze nicht mehr erreichen, könnten sie den Parkplatz in D. benutzen. Der Zeuge habe nichts darüber ausgeführt, dass er untersucht habe, welche bewachten Parkplätze in der Nähe lägen.

Ein Spediteur dürfe die Lenkzeiten seiner Fahrer nicht so planen, dass diese gezwungen seien, zum einen weit über die zulässige Zeit hinaus zu fahren und zum anderen nicht die sichersten, sondern die nächsten Parkplätze auswählen zu müssen. Bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte die Lenkzeiten ihrer Fahrer in der beschriebenen Art festgelegt habe, folge ein objektiver Pflichtenverstoß, nämlich ein leichtfertiges Verhalten, was mit Wahrscheinlichkeit zum Schaden führe.

Bei Einsatz von zwei Fahrern hätte die Beklagte durchfahren können. Zu einer Lenkzeitüberschreitung wäre es dann nicht gekommen.

Das LG gehe zu Unrecht davon aus, dass ein geschlossener Kofferaufbau Diebstähle verhindere. Dasselbe gelte für das Anbringen eines Vorhängeschosses. Vortrag der Beklagten zu der Qualität ihrer Vorhängeschlösser fehle völlig. Ein Vorhängeschloss sei mittels eines Bolzenschneiders ohnehin leicht zu überwinden.

Das Nebeneinanderstehen zweier Lastzüge könne die Beklagte nicht entlasten. Beide Fahrer hätten nicht die Aufgabe gehabt, abwechselnd zu wachen.

Die Beklagte habe durch leichte Umwege die Anfahrt eines bewachten Parkplatzes sicherstellen können. Ebenso durch den Einsatz eines zweiten Fahrers.

Es entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Transportplanung, nicht zu erheben, dass es in der Gegend von M. weitere bewachte Parkplätze gebe. Über diese Behauptung der Klägerin hätte Beweis erhoben werden müssen.

Es sei diebstahlsgefährdete Ware transportiert worden. Deshalb sei eine besondere Gefahrenlage zu beachten gewesen. Es sei gerichtsbekannt, dass es in Oberitalien immer wieder zu Diebstählen auf Parkplätzen komme.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Rottweil - 5 O 40/04 KfH - die Beklagte zur Zahlung weiterer 64.425,33 EUR nebst 5 % Zinsen seit 31.8.2003 zu verurteilen.

Hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ein qualifiziertes Verschulden liege nicht vor. Das LG habe berücksichtigt, dass im Hinblick auf den Wert und die leichte Absetzbarkeit der ...

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