Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 14.08.2020; Aktenzeichen 6 O 13/20) |
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 05.04.2022 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird, soweit der Kläger eine Zahlung in Höhe von 8.468,92 EUR begehrt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 23.04.2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 14.07.2017 finanzierten PKW-Kaufs.
Er macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Die Widerrufsinformation sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Er sei daher noch im April 2019 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen.
Mit der beim Landgericht Baden-Baden eingereichten Klage hat er zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung mehr habe (ursprünglicher Klageantrag). Nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens am 19.05.2020 beantragte er zuletzt, die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 42.296,65 EUR (soweit der Zahlungsbetrag im landgerichtlichen Urteil mit 42.496,65 EUR angegeben wurde, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs (letzter Klageantrag zu 1) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (letzter Klageantrag zu 2).
Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Baden-Baden gerügt und meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass Ansprüche des Klägers bestehen sollten, hat sie hilfsweise mit einem Anspruch auf Zahlung einer Mindestnutzungsentschädigung aufgerechnet. Ferner hat sie sich im Falle eines wirksamen Widerrufs auf das Recht berufen, bis zur Rückgabe des Fahrzeugs die Leistung zu verweigern.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Baden-Baden hat sich mit Beschluss vom 07.01.2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn verwiesen.
Dieses hat die Klage in den zuletzt gestellten Klageanträgen zu 1 und 2 als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Widerruf nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vorbringt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Widerrufsinformation und die weiteren Pflichtangaben im Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Zusätzlich gelte dies auch deshalb, weil die Angaben zum Verzugszinssatz nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Der Widerruf sei daher noch im Jahr 2019 wirksam gewesen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zunächst folgende Berufungsanträge (ursprüngliche Berufungsanträge zu 1 und 2) angekündigt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.296,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug (hilfsweise: nach) gegen Herausgabe des Pkw XY, Modellcode: ..., zur Darlehensnummer... nebst Fahrzeugschlüssel, unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 14.07.2017 zur Darlehens-Nr. ... und dem Verkehrswert des Fahrzeuges bei Rückgabe an die Beklagte bemisst,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2022 nicht verhandelt hat, hat der Senat auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 07.04.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 21.04.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt.
Am 08.04.2022 verkaufte der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis vom 23.170,00 EUR. Ausgehend von dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 42.296,56 EUR abzüglich des durch den Weiterverkauf erzielten Kaufpreises, der der Beklagten zustehe, und eines Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe von 10.657,73 EUR beantragt der Kläger zuletzt (letzte Berufung...