Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung
Verfahrensgang
AG Freudenstadt (Urteil vom 19.09.2000; Aktenzeichen 2 F 298/00) |
Tenor
I.
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt – Familiengericht – vom 19. September 2000 (2 F 298/00) wird kostenpflichtig
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungswert: |
DM 35.000,00 |
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen)
Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist ohne Erfolg.
1.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Scheidung der Ehe der Parteien wegen des Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt.
Mit dem Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 1981, 127, 129) ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe darauf zu beziehen, ob sich in der Person des Antragsgegners Gründe ergeben, die so schwer wiegen, daß der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein. Diese Voraussetzungen werden durch die Verletzungen, welche die Antragstellerin anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vom 28. Januar 2000 erlitten hat, nicht erfüllt. Zwar wertet die Rechtsprechung körperliche Mißhandlungen eines Ehegatten regelmäßig als gravierendes eheliches Fehlverhalten (Schwab, Handbuch des Schweidungsrechts, 4. Aufl., RZ II. 59 m.w.N.). Allerdings hat es sich bei der Auseinandersetzung der Parteien vom 28. Januar 2000 nicht um einen grundlosen Angriff des Antragsgegners aus heiterem Himmel gehandelt, sondern es war die Folge einer zunächst zwischen der Antragstellerin und der Tochter … stattgefundenen Auseinandersetzung mit Tätlichkeiten, welche sich zum Streit zwischen den Ehegatten ausgeweitet hat. Die Antragstellerin gibt an, daß sie den Antragsgegner, der die Türe versperrt habe, habe wegdrängen wollen. Selbst wenn nun der Hergang der Tätlichkeit des Antragsgegners nach den Angaben der Antragstellerin zugrunde gelegt würde, so ist zu beachten, daß es sich um einen Affekt gehandelt hat, zu dem die Antragstellerin einen wesentlichen Kausalbeitrag geleistet hat. Im Übrigen soll nach den Angaben der Tochter … auch der Antragsgegner eine Schürfwunde davongetragen haben. Hat es sich also um einen einmaligen Vorfall im Affekt gehandelt – weitere Tätlichkeiten des Antragsgegners in der Ehe werden von der Antragstellerin nicht behauptet –, werden die an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte zu stellenden strengen Anforderungen an die Auflösung des Bandes der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres (vgl. auch OLG Rostock FamRZ 1993, 808) nicht erfüllt.
2.
Die Voraussetzungen für eine Zerrüttungsscheidung gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2, 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen noch nicht vor.
Zwar ist von einem Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB auszugehen, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Diese wohnen in zwei verschiedenen Wohnungen und haben keine persönlichen Beziehungen mehr. Auch besteht eine negative Eheprognose. Die Antragstellerin lehnt die Fortsetzung der Ehe mit dem Antragsgegner ab. Aus ihrem persönlichen Schreiben an das Amtsgericht sowie ihren Angaben anläßlich der Anhörung wird deutlich, daß sie nicht mehr bereit ist, die alkoholbedingten Ausfälligkeiten des Antragsgegners zu erdulden. Weiterhin hat sie angegeben, daß sie zwischenzeitlich eine Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen ist. Damit läßt sich eine reale Chance für die Behebung der in der ehelichen Gemeinschaft eingetretenen Störungen nicht erkennen, auch wenn der Antragsgegner bereit wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.
Eine Scheidung der Ehe der Parteien ist gleichwohl nicht möglich, da eine Ehe nach der Wertung des Gesetzgebers vor Ablauf mindestens einjährigen Getrenntlebens nicht geschieden werden darf, soweit nicht ein Härtefall gemäß § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt. Die für den Ablauf des Trennungsjahres beweispflichtige Antragstellerin vermochte das einjährige Getrenntleben aber nicht nachzuweisen (Schwab a.a.O. RZ II. 167). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die räumliche Trennung der Parteien erst durch den Auszug der Antragstellerin zum 1. Mai 2000 eingetreten ist. Von einem früheren Trennungszeitpunkt innerhalb der Wohnung vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Der Tatbestand der Trennung innerhalb der Wohnung gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, daß kein gemeinschaftlicher Haushalt geführt wird und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen (BGH FamRZ 1978, 671, 672). Selbst wenn insoweit eine Einschränkung vorzunehmen ist, daß auch dann von einem Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung auszugehen ist, wenn ein Ehegatte den gesamten Haushalt bei Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft in ausschließlichem Eigeninteresse führt, weil es ihm nicht zumutbar ist, die Verwahrlosung der Ehewohnung in Kauf zu nehmen (OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1435), liegt dieser Fal...