Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 23.01.2008) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 23.1.2008 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger: 118.875,36 EUR.
Gründe
A. Die Kläger, die sich den Erwerb einer Eigentumswohnung einschließlich deren Finanzierung vermitteln ließen, wenden sich mit der Klage gegen die drohende Vollstreckung aus dem in der notariellen Urkunde vom 12.9.1990 erklärten abstrakten Schuldversprechen samt Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen in Höhe des Betrags der bestellten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil der Vollstreckungstitel wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei.
Die Kläger könnten sich auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels berufen, da sich der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach dem Haustürwiderrufsgesetz verwandelt habe. Der Darlehensvertrag sei ein Haustürgeschäft gewesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Vermittler die Kläger am 12.6.1990 und am 28.6.1990 in ihrer Wohnung aufgesucht hat. Das LG ist davon überzeugt, dass dies für die am 31.7.1990 erfolgte Unterzeichnung des Darlehensvertrags mitursächlich war.
Gegen dieses der Beklagten am 24.1.2008 zugestellte Urteil wendet sich die am 29.1.2008 eingegangene und innerhalb verlängerter Frist am 26.5.2008 begründete Berufung der Beklagten.
In der Berufung führt die Beklagte aus, das LG habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen. Der I. sei keine umfassende Geschäftsbesorgung übertragen worden. Die I. sei von den Klägern lediglich zum Abschluss des Wohnungskaufvertrags bevollmächtigt worden.
Bei der Feststellung der Kausalität der Haustürsituation komme es nur auf den Zeitabstand zwischen dem Vermittlungsgespräch und dem zu widerrufenden Vertrag an. Bei einer Zeitdauer von 6 Wochen sei eine Kausalität zu verneinen. Mit dem Abschluss des Wohnungskaufauftrags hätten sich die Kläger noch nicht verbindlich für einen fremdfinanzierten Wohnungskauf entschieden. Auch durch die notarielle Beurkundung der Kaufvertragsvollmacht sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Vermittlungsgespräch und dem Wohnungskauf entfallen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vermittler ... auf einen zeitnahen Beurkundungstermin gedrängt habe. Im Übrigen sei das Recht auf Widerruf der Sicherungszweckerklärung auch verwirkt gewesen. Die Darlehensrückzahlungsforderung sei nicht verjährt. Bereits im Jahr 2005 habe die Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieben.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Stuttgart vom 23.1.2080 (gemeint: 2008) (Az. 8 O 378/06) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Für den Fall, dass das Gericht die Berufung zurückweist, beantragt die Beklagte hilfsweise widerklagend, die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 64.636,87 EUR nebst 2,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.11.2002 zu bezahlen.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Widerklage.
Die Kläger verteidigen das Urteil und tragen vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger das Darlehen empfangen haben. Jegliche Ansprüche der Beklagten seien auch verjährt, da die Beklagte das Darlehen bereits im November 2002 gekündigt habe. Im Jahr 2005 habe die Beklagte nur aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vollstreckt. Die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs sei nicht gehemmt worden. Den Klägern stünden ggü. der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen evident arglistiger Täuschung der Kläger über die nachhaltig erzielbare Miete und den Wert der vollfinanzierten Wohnung zu. Aufgrund der mit dem Vertrieb/Verkäufer bestehenden ständigen Geschäftsbeziehung werde widerleglich vermutet, dass die Beklagte Kenntnis von dieser Täuschung gehabt habe. Bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hätten die Kläger das Risiko des finanzierten Geschäfts noch vermeiden können. Die Prolongationsvereinbarung von 1999 begründe keinen neuen Darlehensvertrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die Berufung der Beklagten...