Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15.11.2016, Az. 3 O 117/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte in ein ihnen gehörendes Wohnungseigentum (M. Str. 52 in F.).
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat festgestellt, die beiden zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträge seien durch die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2014 nicht beendet worden. Die Zwangsvollstreckung aus den beiden für die Beklagte an dem Wohnungseigentum bestellten Grundschulden sei ebenso (derzeit) unzulässig wie die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungen der Kläger. Die Beklagte habe kein Recht gehabt, die Verträge zu kündigen. Die Voraussetzungen des § 498 BGB lägen nicht vor. Hierauf komme es aber auch insoweit an, als die Beklagte sich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 BGB wegen Vermögensverschlechterung beruft. Denn bei Verbraucherdarlehensverträgen sei eine Kündigung generell von den qualifizierten Anforderungen des § 498 BGB abhängig. Dies gebiete der mit dieser Norm bezweckte besondere Schutz, der - erst recht - in Krisensituationen erforderlich sei, in denen es zu einem Zahlungsverzug noch nicht gekommen sei. Zudem lasse die Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 13) nur nationale Vorschriften wegen Vertragsbruchs unberührt - und um einen solchen gehe es bei einer Vermögensverschlechterung nicht. Ebensowenig könne die Kündigung auf die weitgehend dem § 490 BGB entsprechende Ziff. 19.3. AGB-Banken gestützt werden. Diese Regelung sei gem. §§ 309 Nr. 4, 307 BGB unwirksam, da sie auf das nach Ansicht des Landgerichts zwingende Erfordernis einer Fristsetzung zur Behebung des Zahlungsverzugs (§ 498 BGB) verzichte.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der am 02.12.2016 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 20.12.2016 begründeten Berufung. Das Landgericht habe das Verhältnis der Kündigungsmöglichkeit aufgrund Zahlungsverzugs nach § 498 BGB und aufgrund Vermögensverschlechterung nach § 490 BGB verkannt. Die Vorschriften seien nebeneinander anwendbar. Soweit die Voraussetzungen des § 490 BGB vorlägen, müsse die Bank demnach nicht noch auf den Eintritt eines Zahlungsverzug warten. Die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung lägen hier vor. Insoweit wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach insbesondere darauf abzustellen sei, dass die Kläger vor der Kündigung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger eingeleitet worden seien. Die Beklagte sei zum Kündigungszeitpunkt nicht hinreichend besichert gewesen, da das Wohnungseigentum bei Zwangsverwertung nicht einen die offene Forderung von damals 106.440,98 EUR erreichenden Erlös versprochen habe.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15.11.2016 (Az.: 3 O 117/16) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Anhörung im Termin am 26.10.2016 vor dem Landgericht Rottweil und am 22.03.2017 vor dem Senat Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22.03.2017 angeordnet, dass das Verkehrswertgutachten Nr. 02/2016 (GA 126) und Nr. 03/2016 (GA 111) des Gutachterausschusses der Stadt F. gem. § 411a ZPO verwertet wird.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die zwischen ihnen und der Beklagten bestehenden Darlehensverhältnisse durch die Kündigung vom 28.08.2014 nicht beendet wurden (1.), noch einen Anspruch auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung (2.).
1. Die Beklagte hat die beiden zur Finanzierung der Eigentumswohnung der Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge wirksam mit Schreiben vom 28.08.2014 gekündigt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gem. § 490 Abs. 1 BGB lagen im Zeitpunkt der Kündigung vor (a.). Auf die qualifizierten Anforderungen des § 498 BGB kommt es daneben nicht an (b.). Ob sich die Kündigung auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützen lässt, kann dahinstehen (c.).
a. Nach § 490 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel ste...