Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechte des überstimmten Teilhabers in der Gemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch des überstimmten Teilhabers auf eine Regelung „nach billigem Ermessen” gemäß § 745 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, solange die Mehrheit sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält.
2. Eine im Wege der Klage erstrittene Zustimmung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann dem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der anderen Teilhaber nicht entgegengehalten werden. § 745 Abs. 2 BGB gestattet nicht eigenmächtiges Handeln, sondern verleiht nur ein einlegbares Recht.
Normenkette
BGB §§ 741, 745
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 16.11.2000; Aktenzeichen 3 O 1027/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Ravensburg v. 16.11.2000 – 3 O 1027/00 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 225.000 DM.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 225.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin fordert die Beseitigung des von den Beklagten auf einem Parkplatz aufgebrachten Asphaltbelags und die Wiederherstellung des früheren Zustands des Parkplatzes mit Kiessplittung und Grünstreifen.
Die Klägerin, die Streithelfer und der Beklagte Ziff. 1 sind Miteigentümer des Grundstücks Flurstück 11 der Gemarkung O., welches als Parkplatz genutzt wird. Miteigentümer dieses Grundstücks sind die Klägerin zu 13/36, Frau L. (Streithelferin Ziff. 1) zu 3/36, die Eheleute M. (Streithelfer Ziff. 2) zu 3/36, der Beklagte Ziff. 1 zu 5/36, P.S. zu 4/36, G.S. zu 2/36, J.S. zu 3/36 und Frau S.W. zu 3/36.
Die Beklagte Ziff. 2 hat im Auftrag des Beklagten Ziff. 1 im Herbst 1997 die Asphaltierung des Parkplatzgrundstücks unter Entfernung des mittleren Grünstreifens und der seitlichen Rabatte durchgeführt.
Im Kaufvertrag vom 26.9.1984, mit welchem die Klägerin die Miteigentumsanteile an dem Grundstück u.a. an den Beklagten Ziff. 1 und die Streithelfer veräußert hatte, ist ausgeführt:
„Vorbemerkung:
… Genannte Kommanditgesellschaft hat das Grundstück zu dem Zweck erworben, um darauf für die Eigentümergemeinschaft des Geschäftszentrums O., Bauabschnitt I und II A.-Straße 1, 3, 5 und 7 zusammen 36 Kfz-Abstellplätze einzurichten. Diese 36 Kfz-Abstellplätze sind entsprechend den Vorschriften in den Baugenehmigungen für die Errichtung des Geschäftszentrums O. Bauabschnitt I und II aufgrund der Größenverhältnisse der Teileigentumsanteile herzustellen. Die Baugesellschaft O. GmbH & Co. KG hat die Herrichtung des unbebauten Grundstücks als Kfz-Abstellplatz vorgenommen bzw. veranlasst. Die in Betracht kommenden Wohnungs- bzw. Teileigentümer des Geschäftszentrums O. erwerben entsprechend den Miteigentumsanteilen an dem Grundstück Flurstück 11 unter Zuweisung bestimmter Abstellplätze mit der Maßgabe, dass diese Miteigentumsanteile bzw. Abstellplätze der Gemeinschaft der Eigentümer des Geschäftszentrums O. zur Benutzung als Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
… Nähere Bestimmungen:
1. …
2. Die eingangs aufgeführten Miteigentümer des Grundstücks treffen folgende Vereinbarungen:
a) Das Grundstück Flurstück 11 der Markung O. mit 8 Ar 84 m² ist bestimmt zur Nutzung als Parkplatz für die Miteigentümer des Geschäftszentrums O. und deren Besucher wie Patienten, Mandanten, Kunden, Gäste und wird als Grundstück bezeichnet als
„Parkplatz für die Besucher des Geschäftszentrums O”.
Zur Erreichung dieses Zwecks stellt jeder Erwerber eines Miteigentumsanteils an dem genannten Grundstück diesen Miteigentumsanteil bzw. ihm zugewiesenen Stellplätze der Gemeinschaft der Miteigentümer des Geschäftszentrums O. unentgeltlich zur Benutzung als Parkplatz zur Verfügung. …”
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags v. 26.9.1984, I UR 1084 Nr. 1241, Notariat S (I), wird auf Anlage K 1 verwiesen.
Dem Parkplatz ggü., getrennt durch die S.-Straße, befindet sich auf den Flurstücken 2 – A.-Straße 7 – und 1 – A. Straße 1–5 in O. das „Geschäftszentrum C.”, das in verschiedene Wohnungs- und Teileigentumsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt ist.
In einem im Geschäftszentrum O. im Erdgeschoss liegenden Teileigentum wird ein SB-Markt … betrieben. Der Beklagte Ziff. 1 ist Miteigentümer dieses Teileigentumsrechts; weitere Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Teileigentümer des SB-Marktes) sind …
Die Miteigentümer dieses Teileigentumsrechts, in dem sich der SB-Markt befindet, ließen 1997/1998 dessen Eingang verlegen und den Außenbereich neu gestalten. Hierdurch wurde der Eingang auf die Seite verlegt, die dem streitgegenständlichen Grundstück gegenüberliegt, und es gingen einige Parkplätze auf dem Grundstück, auf welchem das Geschäftszentrum ...