Normenkette

StVG § 17

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 04.12.2013; Aktenzeichen 4 O 7/12)

 

Tenor

1. Das Urteil des LG Ravensburg vom 4.12.2013 - 4 O 7/12 - wird abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.067,71 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2011 und 114,47 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

b) Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in I. Instanz 67 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 34 %, in II. Instanz der Kläger 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 41 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: EUR 5.017,34.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Zeuge A. P. fuhr am ... 01.2011 mit dem klägerischen Fahrzeug, einem BMW, amtliches Kennzeichen ..., auf der B. in R. in südlicher Richtung. Vor ihm fuhr die Beklagte Ziff. 1 mit ihrem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw Renault Mégane, amtliches Kennzeichen ... Die Beklagte Ziff. 1 fuhr auf dem Verzögerungsstreifen der Ausfahrt R. Nord, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auf ihr Fahrzeug auffuhr.

Der Kläger ließ nach dem Unfall ein Schadensgutachten erstellen, aus dem sich Nettoreparaturkosten von 11.049,68 EUR ergeben. Sein Fahrzeug brachte er nach dem Unfall in sein Heimatland Slowenien, wo er es reparieren ließ und wodurch Reparaturkosten einschließlich slowenischer Mehrwertsteuer i.H.v. 7.317,06 EUR anfielen.

Vom Kaskoversicherer erhielt der Kläger unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung i.H.v. 370 EUR einen Betrag von 8.038,66 EUR ausbezahlt, wobei der Kläger an die Kaskoversicherung einen Betrag von 4.204,34 EUR zurückerstattete.

Die Beklagten haben auf den Schaden 5.269,75 EUR reguliert.

In I. Instanz bezifferte der Kläger seinen Schaden basierend auf einer Haftungsquote der Beklagten von 75 % wie folgt:

a) Reparaturkosten gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros von L. vom 3.2.2011 - Kopie Anlage K 1 -, netto 19 % MwSt (2.115,54 EUR) begrenzt auf die tatsächlich auf die Reparaturkosten gezahlte slowenische Mehrwertsteuer

11.049,68 EUR

1.219,51 EUR

—————

12.269,19 EUR

b) Wertminderung lt. Gutachten

650 EUR

c) Sachverständigenkosten gemäß

Rechnung von L. vom 31.1.2011

979,32 EUR

d) die Abschleppkosten gemäß

Rechnung Tr ... vom 10.2.2011

337,13 EUR

e) Nutzungsausfallentschädigung für vorläufig 18 Tage à 65 EUR

1.170 EUR

f) pauschale Unkosten für Telefonate u. dgl.

25 EUR

15.430,64 EUR

Im Streit stand in I. Instanz, ob die Beklagte Ziff. 1 grundlos ihr Fahrzeug auf dem Verzögerungsstreifen abgebremst hatte. Das LG Ravensburg hat zu der Frage Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen K.-H... U ... Nach dem Sachverständigengutachten handelte es sich bei der Bremsung der Beklagte Ziff. 1 zwar nicht unbedingt um eine Vollbremsung, jedoch um eine äußerst scharfe Bremsung, die mit einer Normalbremsung nichts zu tun hat. Die Bremsverzögerungsgeschwindigkeit betrug 8,5 m/s2, wobei bei einer Normalbremsung diese Werte lediglich bei einer Größenordnung von 2 - 3 m/s2 liegen.

Das LG wies die Klage des Klägers als unbegründet ab, weil es von einer Haftungsquote von 50: 50 ausgegangen ist und dem Kläger über den bereits von der Beklagten Ziff. 2 auf dieser Basis regulierten Betrag von 5.269,75 EUR kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten zustünde. Der Gesamtschaden des Klägers betrage nur 10.569,75 EUR, da lediglich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 7.378,06 EUR zugrunde zu legen seinen, nicht die von ihm geltend gemachten fiktiven Kosten von 12.269,19 EUR.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom LG zugrunde gelegte Haftungsquote und macht geltend, dass der Schadensberechnung nicht die tatsächlich in Slowenien angefallenen, sondern die fiktiven Kosten einer Reparatur des Fahrzeugs in einer deutschen Fachwerkstatt gemäß dem vorgelegten Sachverständigengutachten zugrunde zu legen seien. Da die Beklagte Ziff. 1 grundlos auf dem Verzögerungsstreifen äußerst scharf abgebremst hätte, treffe die Beklagten mindestens eine Haftung von 2/3. Für den Fall, dass er seinem Ersatzanspruch lediglich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten nebst den zusätzlich angefallenen Überführungskosten von 1.091,60 EUR zugrunde legen könne, wird der Berufungsantrag darauf gestützt, dass die Beklagten über eine Quote von 2/3 hinaus - wie in der Klage zugrunde gelegt - im Umfang von 3/4 oder voll haften würden.

Der Kläger beantragt daher wie folgt zu erkennen:

1. Das Urteil des LG Ravensburg vom 4.12.2013 - 4 O 7/12 - wird abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.017,34 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2011 und 290,83 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Die Beklagte...

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