Leitsatz (amtlich)
Werden in einen Kindschaftssache die Akten für Hauptsache und Eilverfahren einheitlich und unter gemeinsamem Aktenzeichen geführt, kann die Auslegung der einheitlich ergangenen Bestellung des Verfahrensbeistandes ergeben, dass diese sich auf beide Gegenstände bezieht.
Normenkette
FamFG § 51 Abs. 3, § 158
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 27.01.2014; Aktenzeichen 5g F 315/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Frau Verfahrensbeistand wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 27.1.2014 geändert:
Zugunsten der Rechtsanwältin R. aus ... ist die durch Anträge vom 22.4. und 6.9.2013 begehrte Vergütung von insgesamt 1.100 EUR für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand des Kindes in dem einstweiligen Anordnungsverfahren des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein (5g F 315/12) und des Pfälzischen OLG Zweibrücken (2 UF 66/13) festzusetzen und auszubezahlen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung ihrer Vergütung als Verfahrensbeistand des Kindes für ein auch in der Beschwerdeinstanz geführtes Verfahren der einstweiligen Anordnung.
In dem zugrundeliegenden Verfahren haben die Großmutter und der Vater des Kindes um das Sorgerecht gestritten. Auf den im ordentlichen Verfahren gestellten Antrag der Großmutter hat das Familiengericht am 27.11.2012 einen ersten Termin durchgeführt. Am 11.1.2013 wurde eine von der Großmutter zwischenzeitlich begehrte einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung wurde seitdem unter demselben Aktenzeichen wie die Hauptsache und ohne aktenmäßige Trennung fortgeführt.
Durch Beschluss vom 21.1.2013 wurde die Beschwerdeführerin für das Kind zum Verfahrensbeistand bestellt, wobei die berufsmäßige Ausübung festgestellt und die weiteren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen wurden.
Auf den am 4.2.2013 eingegangenen Antrag des Vaters wurde die einstweilige Anordnung durch Beschluss vom 12.4.2014 nach mündlicher Verhandlung in veränderter Form bestätigt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden von Vater und Großmutter wurden im Termin des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 26.7.2013 (2 UF 66/13) nach Abschluss einer Vereinbarung zurückgenommen.
In der Hauptsache hat das Familiengericht nach Einholung eines Gutachtens durch Beschluss vom 14.1.2014 entschieden. Diese Entscheidung hat das Pfälzische OLG Zweibrücken auf die Beschwerde des Vaters und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.4.2014 durch Beschluss vom 16.5.2014 geändert.
Sowohl in dem auf die einstweilige Anordnung bezogenen Verfahren wie auch hinsichtlich der Hauptsache wurde die Beschwerdeführerin von den Gerichten jeweils uneingeschränkt als Verfahrensbeistand hinzugezogen und beteiligt. Sie hat an den jeweils in beiden Instanzen abgehaltenen Terminen teilgenommen und Stellungnahmen zur Sache abgegeben.
Die von der Beschwerdeführerin für das einstweilige Anordnungsverfahren beider Instanzen beantragte Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100 EUR hat das AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein durch den hier angefochtenen Beschluss vom 27.1.2014 versagt. Es handle sich um ein selbständiges Verfahren, für das eine gesonderte Bestellung zum Verfahrensbeistand erforderlich sei, die hier aber nicht vorliege. Der hiergegen gerichteten rechtzeitigen Beschwerde des Verfahrensbeistands wurde gemäß Beschluss vom 27.1.2015 nicht abgeholfen.
2. Die zulässige Beschwerde (§§ 58 ff., insbesondere § 61 Abs. 1 FamFG; vgl. insoweit MK-FamFG 2. Aufl. § 158 Rn. 54; § 168 Rn. 35 ff.) führt auch in der Sache zum Erfolg.
Zu Recht geht das AG - im Einklang mit den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin - davon aus, dass es sich bei dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 FamFG um verschiedene Angelegenheiten handelt, für die der in beider Hinsicht bestellte Verfahrensbeistand gesonderte und nicht aufeinander anzurechnende Gebühren beanspruchen kann (BGH FamRZ 2011, 199 Tz. 11 ff.). Zutreffend zugrunde gelegt wurde auch, dass es für das Entstehen der jeweiligen Vergütungsansprüche nicht darauf ankommt, ob die verschiedenen Angelegenheiten in formal getrennten Verfahren behandelt worden sind, oder ob diese, wie hier, hinsichtlich der Aktenführung und des Aktenzeichens der ersten Instanz einheitlich bearbeitet wurden; für die Reichweite der Bestellung des Verfahrensbeistandes kommt es nicht auf das Verfahren im förmlichen Sinne an, sondern auf die Verschiedenheit der Gegenstände (zum Ganzen: BGH FamRZ 2012, 1630 Tz. 9 ff.).
Entgegen der Auffassung des AG fehlte es hier aber nicht an einer Bestellung des Verfahrensbeistandes auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Eine bestimmte Form der Entscheidung schreibt das Gesetz insoweit nicht vor (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 158 Rn. 29); dementsprechend ist die Bestellung des Verfahrensbeistandes eine...