Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeld bei tätlicher Auseinandersetzung unter Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bemessung des Schmerzensgeld bei einer tätlichen Auseinandersetzung unter Ehegatten (Kopfstoß).
2. Rechtsanwaltskosten, die dem Geschädigten anlässlich eines von ihm gegen den Schädiger betriebenen Strafverfahrens erwachsen, sind nicht erstattungsfähig.
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; ZPO §§ 286-287
Verfahrensgang
AG Grünstadt (Beschluss vom 11.01.2013; Aktenzeichen 3 F 111/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Grünstadt vom 11.1.2013 in Ziff. 1 geändert (Schmerzensgeld):
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin noch einen Schmerzensgeldbetrag von 1.000 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2011 zu zahlen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.427,21 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet; sie leben seit dem 12.11.2010 getrennt. An diesem Tag kam es zwischen den Beteiligten in der ehelichen Wohnung zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Antragsgegner der Antragstellerin ein Glas Mineralwasser ins Gesicht schüttete. Anschließend drängte er sie in die Küche und versetzte ihr einen Kopfstoß gegen die Stirn, so dass der Hinterkopf der Antragstellerin gegen die Küchenfront schlug.
Die Antragstellerin hatte im Bereich von Schulter, Nacken und Hals einen erheblichen Vorschaden, von dem der Antragsgegner auch Kenntnis hatte. Aufgrund eines Ski-Unfalls waren ihr eine Halsrippe und eine Rippe entfernt worden, auch war eine Gefäßverpflanzung im Hals-/Schulterbereich erforderlich gewesen. Durch den Kopfstoß erlitt sie großflächige Hämatome im Stirn- und Augenbereich, Schürfwunden an den Händen und ein weiteres Hämatom am Hinterkopf.
Der Antragsgegner hat vorgerichtlich 500 EUR an Schmerzensgeld bezahlt, sowie 126,65 EUR an Schadensersatz. Auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat er 120,67 EUR gezahlt. Nach der Erstentscheidung hat er mit Erfüllungswirkung weitere 1.500 EUR gezahlt.
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. insgesamt mindestens 3.000 EUR und weiteren Schadensersatz. Durch den Vorfall, unter dessen Folgen sie noch immer leide, habe sie ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma erlitten. Der Behandlungsverlauf gestalte sich äußerst schleppend. Probleme bestünden im Kieferbereich, in allen Wirbelsäulenabschnitten; betroffen sei auch das Becken. Bei der Schmerzensgeldbemessung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner vorsätzlich gehandelt und von der Vorschädigung gewusst habe. Auch ihre Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren i.H.v. 427,21 EUR seien adäquat kausal aufgrund der Körperverletzung entstanden. Der Täter einer vorsätzlichen Körperverletzung müsse damit rechnen, dass das Opfer auch Strafanzeige und Strafantrag stellt.
Der Antragsgegner hat weitere Zahlungen abgelehnt. Die Antragstellerin habe ihn bewusst gereizt. Sie habe seine Mutter "Brutkuh" genannt. Die Antragstellerin habe dabei gewusst, dass ihn dies zutiefst verletze. Nur deshalb habe er ihr das Glas Wasser übergeschüttet. Daraufhin habe sie erst recht angefangen herumzuschreien und ihn zu beleidigen.
Das Familiengericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zu den seitens der Antragstellerin behaupteten Verletzungsfolgen eingeholt. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 31.5.2012 und das Protokoll der Sitzung vom 7.12.2012, in welcher der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert hat, Bezug genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Antragszurückweisung im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin einen restlichen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 1.500 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2011, sowie weiteren Schadensersatz zu zahlen. Die Antragstellerin habe durch den Kopfstoß großflächige Hämatome im Stirn- und Gesichtsbereich und eine Schädelprellung erlitten. Dadurch habe sie ganz erhebliche Schmerzen erlitten. Die weiteren von der Antragstellerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der Sachverständige nicht feststellen können. Eines weiteren Gutachtens bedürfe es nicht. Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.000 EUR angemessen. Dabei seien die vorsätzliche Begehungsweis...