Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnsitzprinzip. Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Entscheidung vom 25.01.2016; Aktenzeichen 4281 Js 1481/14)

AG Pirmasens (Entscheidung vom 16.12.2014; Aktenzeichen 4281 Js 1481/14)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25.01.2016 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Die Strafrichterin des Amtsgerichts Pirmasens hat am 16.12.2014 den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Amtsgericht dem Angeklagten die tschechische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Daneben hat es die Einziehung eines in der Entscheidung konkret bezeichneten PKWs nebst Schlüssel und dazugehörigem KFZ-Brief angeordnet.

Mit Urteil vom 25.01.2016 hat das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf 6 Monate erhöht und die Entscheidung über die Bewährungsaussetzung sowie den Maßregelausspruch und die Einziehungsentscheidung unverändert gelassen; die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründet.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 28.01.2014 um 19.46 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden PKW, amtl. Kennzeichen ..., in Kröppen die Bitscher Straße, ohne dabei im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Anlässlich einer von den Zeugen PK ... und ... durchgeführten Verkehrskontrolle händigte der Angeklagte den Beamten ein tschechisches Führerscheindokument aus. Dieser auf die Personalien des Angeklagten ausgestellten und in Ablichtung in die Urteilsgründe hineinkopierten Urkunde ist zu entnehmen, dass das Führerscheindokument von den tschechischen Behörden am 17.12.2012 ausgestellt worden ist. Sie enthält ferner in der Rubrik "10" hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse "B" die Eintragung "15.11.06" und unter "4b" (= Datum der Gültigkeit des Führerscheins) die Angabe "17.12.2022". Ferner findet sich in der Rubrik "8" (= Gemeinde des Aufenthalts) der Eintrag "Trebenice". Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass dem Angeklagten im Juli 1997 die deutsche Fahrerlaubnis letztmals rechtskräftig entzogen und eine bis zum Jahr 1998 andauernde Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden war. Seitdem hat der Angeklagte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr erworben.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung tragend darauf abgestellt, dass der in Tschechien ausgegebene Führerschein den Angeklagten nicht zum Führen führerscheinpflichtiger Fahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe, da er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2006 seinen ordentlichen Wohnsitz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland - und nicht in Tschechien - gehabt habe. Dem Angeklagten sei dies bei der festgestellten Fahrt auch bekannt gewesen, weshalb er mit Vorsatz gehandelt habe.

II.

A. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 2016 ein Erfolg versagt.

1. Ergänzenden Ausführungen bedarf es allerdings zu der Rüge, ein Beweisantrag auf Vernehmung des früheren Verteidigers des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Im Hauptverhandlungstermin vom 06.01.2016 beantragte der Verteidiger, den Rechtsanwalt ... als Zeuge zum Beweis u.a. der Tatsache zu vernehmen, dass dieser dem Angeklagten "vor dem 28.01.2014" mitgeteilt habe, dass er mit dem am 15.11.2006 vom Stadtamt Lovosice ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge "der Klasse 3" im Straßenverkehr führen dürfe, weil diese Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden müsse. In der Begründung des Antrags wird näher ausgeführt, dass der Angeklagte sich auf diese Auskunft des Zeugen verlassen habe und sich deshalb bei Begehung der ihm vorgeworfenen Tat jedenfalls in einem als unvermeidbaren zu qualifizierenden Verbotsirrtum befunden habe.

Der Antrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die Beweiserhebung sei "wegen Offenkundigkeit überflüssig". Durch die in den, bereits im Termin vom 26.11.2015 in die Hauptverhandlung eingeführten, Urkunden - Schriftsätze des Rechtsanwalts ... vom 03.11.2014, 17.01. und 21.02.2013 - enthaltenen Erklärungen des Zeugen sei das Gegenteil der behaupten Beweistatsache offenkundig. U.a. sei in dem an den Angeklagten gerichteten anwaltlichen Schreiben des Zeugen vom 21.02.2013 - unmissverständlich auch für einen Laien - mitgeteilt, dass "Sie von diesem Dokument ohnehin auf dem G...

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