Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge der am 13. Februar 1995 in Kirchen/Sieg verstorbenen. Adoption
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der gesetzlichen Erbfolge, wenn die Erblasserin nach den Bestimmungen über die Annahme eines Volljährigen adoptiert worden war.
Normenkette
BGB § 1754 Abs. 1, § 1767 Abs. 2, § 1770 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 29.02.1996; Aktenzeichen 2 T 115/96) |
AG Westerburg (Aktenzeichen 7 VI 448/95) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) haben der Beteiligten zu 2) ihre im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und – insoweit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. Februar 1996 – der Erstbeschwerde wird auf 500.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die unverheiratete Erblasserin verstarb am 13. Februar 1995 kinderlos und ohne Hinterlassung eines Testaments. Sie war als Volljährige auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts Westerburg vom 19. Juli 1993 (7 XVI 11/93) von den Beteiligten zu 1) als gemeinschaftliches eheliches Kind angenommen worden.
Die leiblichen Eltern der Erblasserin sind vorverstorben. Neben der Erblasserin war aus deren Ehe als einziges weiteres Kind die Mutter der Beteiligten zu 2) hervorgegangen. Sie ist ebenfalls vorverstorben und hinterließ als einzigen Abkömmling die Beteiligte zu 2).
Das Nachlaßgericht hatte am 6. März 1995 den Beteiligten zu 1) zunächst einen Erbschein erteilt, der sie jeweils zur Hälfte als Miterben am Nachlaß der Erblasserin auswies (7 VI 103/95 Amtsgericht Westerburg). Diesen Erbschein hat das Nachlaßgericht auf Grund Beschlusses vom 19. Juli 1995 eingezogen, nachdem ihm bekannt geworden war, daß mit der Beteiligten zu 2) noch eine leibliche Verwandte der Erblasserin existiert.
Die Beteiligte zu 2) hat sodann die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie selbst zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) jeweils zu 1/4 als Miterben ausweist. Die Beteiligten zu 1) sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Sie haben in erster Linie den Standpunkt vertreten, die Erblasserin sei allein von ihnen je zur Hälfte beerbt worden. Hilfsweise haben sie erklärt, sie seien bereit, einen Erbschein hinzunehmen, der sie und die Beteiligte zu 2) jeweils zu 1/3 als Miterben ausweise.
Mit Vorbescheid vom 23. Januar 1996 hat der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts angekündigt, den Erbschein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 2) zu erteilen. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Beteiligten zu 1) haben Rechtspfleger und Nachlaßrichter nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 29. Februar 1996 die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen.
Das Nachlaßgericht hat sodann am 1. April 1996 den im Vorbescheid angekündigten Erbschein erteilt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im übrigen nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1, 21 FGG). Der Umstand, daß der durch den Vorbescheid angekündigte Erbschein nach Abschluß des Erstbeschwerdeverfahrens erteilt worden ist, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Nach Aktenlage ist der Erbschein sämtlichen Beteiligten zugegangen. Er ist damit wirksam geworden und kann nicht mehr „aufgehoben” werden. Der Vorbescheid vom 23. Januar 1996 ist dadurch überholt. Das auf seine Aufhebung gerichtete Verfahren ist gegenstandslos geworden. Gleichwohl kann die weitere Beschwerde aber mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins (§ 2361 BGB) fortgeführt werden. Die sich daraus ergebende Folge, daß die an sich gebotene Entscheidung des Nachlaßgerichts über die Frage der Einziehung unterbleibt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 1993 – 3 W 110/93 und vom 4. Juli 1995 – 3 W 76/95; BayObLGZ 1982, 236, 239; BayObLG FamRZ 1991, 618, 619 und FamRZ 1976, 101, 103; OLG Karlsruhe FamRZ 1970, 255, 256; Palandt/Edenhofer, BGB 54. Aufl. § 2353 Rdnr. 36; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 27 Rdnr. 52, jeweils m.w.N.). Einen ausdrücklichen Sachantrag auf Einziehung des Erbscheins haben die Beteiligten zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde zwar nicht gestellt. Ihr Begehren ist jedoch in dem Sinne auszulegen, der nach Möglichkeit zu dem erstrebten Ergebnis führen kann (Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 11 Rdnr. 35 m.w.N.). Deshalb ist davon auszugehen, daß die Beteiligten zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde die Einziehung des nach Abschluß des Erstbeschwerdeverfahrens erteilten Erbscheins vom 1. April 1996 erreichen wollen.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beteiligten zu 1) jeweils ...