Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Kind mit deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit seit mehr als 18 Monaten seinen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei und liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Einschreiten des deutschen Staates anstelle des primär zuständigen Aufenthaltsstaates erfordern, so sind die deutschen Gerichte für ein Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nicht international zuständig.
Normenkette
MSA Art. 1, 4
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 14.05.2013; Aktenzeichen 5b F 138/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 14.5.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindesmutter, deutsche Staatsangehörige, und der Kindesvater, türkischer Staatsangehöriger, hatten im Februar 2008 in der Türkei die Ehe geschlossen. Der Kindesvater ist anschließend im Rahmen der Familienzusammenführung zu der Kindesmutter nach Deutschland eingereist. Aus der Ehe ist das Kind Y. E., das sowohl die deutsche wie auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, hervorgegangen. Bis Juni 2012 lebte die Familie in L. zusammen. Bereits mit Schreiben vom 23.2.2012 und 12.4.2012 hatten beide Kindeseltern gegenüber ihrem Vermieter die Kündigung des Wohnungsmietvertrags erklärt. Am 17.6.2012 reiste die Mutter mit Y. in die Türkei; der Vater folgte ihnen später nach, nachdem er seinen Arbeitsvertrag gekündigt hatte. Ein Rückreiseticket war nicht gebucht. Mitte Dezember 2012 kehrte die Mutter nach L. zurück, Vater und Kind blieben in der Türkei und leben nach wie vor dort.
Die Kindesmutter hat beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Y. E. zu übertragen, sowie den Kindesvater zu verpflichten, das Kind an sie herauszugeben.
Sie hat hierzu vorgetragen und an Eides statt versichert, dass der Kindesvater sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bewogen habe, im Juni 2012 mit dem Kind in die Türkei zu reisen; er habe ihr weisgemacht, dass es sich lediglich um einen Urlaub handele. Erst als sie ihn vor Ort gefragt habe, wann die Familie nach Deutschland zurückkehre, habe er ihr sein Vorgehen erklärt. Im Dezember 2012 sei es ihr schließlich gelungen, nach Deutschland zurückzukehren; das Kind habe sie zurücklassen müssen, weil der Vater dessen Ausreise nicht zugelassen habe. Der Vater habe sein ihr gegenüber abgegebenes Versprechen nicht gehalten, mit dem Kind nachzukommen, sobald sie eine Wohnung gefunden und erforderliche Anmeldungen bei deutschen Behörden vorgenommen habe. Im Übrigen sei sie eher geeignet, das Sorgerecht für Y. E. auszuüben.
Der Kindesvater ist den Anträgen entgegengetreten.
Es sei ein gemeinsamer Entschluss der Eltern gewesen, das Kind in die Türkei zu verbringen, weil dessen Betreuung in Deutschland nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Die Kindesmutter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Versorgung des Kindes zu gewährleisten.
Das Familiengericht hat zunächst mit Beschluss vom 19.4.2013 die begehrte einstweilige Anordnung erlassen; auf entsprechenden Antrag des Kindesvaters hat es die Eltern angehört und sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.5.2013 den Beschluss vom 19.4.2013 aufgehoben und die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Deutsche Gerichte seien international nicht zuständig. Die Voraussetzungen des HKiEntÜ lägen nicht vor; im Übrigen sei das angerufene Gericht auch nicht gem. § 152 Abs. 2 FamFG zuständig, weil das Kind seinen Aufenthalt in der Türkei habe.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Kindesmutter ihr erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter.
Die internationale Zuständigkeit ergebe sich zumindest aus § 99 FamFG. Das Kind habe keinen Aufenthalt in der Türkei, weil zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei, dass das Kind für immer in der Türkei verbleibe.
Der Kindesvater verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, §§ 57, 58 ff. FamFG. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint.
Zwar sind deutsche Gericht nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständig, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; allerdings sind europarechtliche und völkervertragliche Rechtsinstrumente nach Maßgabe ihres jeweiligen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs vorrangig anwendbar (vgl. MünchKomm/Rauscher 2. Aufl. 2013 § 99 FamFG Rz. 7).
Im vorliegenden Fall ist das Minderjährigenschutzabkommen (MSA) vorrangig. Sowohl Deutschland als auch die Türkei sind Vertragsstaaten des MSA. Demgegenüber kommt die Brüssel IIa-Verordnung nicht zur Anwendung (vgl. Hau in Prütting/Helms 3. Aufl. 2014...