Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beteiligung aller Wohnungseigentümer am Gerichtsverfahren sowie Anfechtung von sog. Negativbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 20.03.1987; Aktenzeichen 8 T 109/86)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 22. Mai 1985 in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen wird.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer und Sondereigentümer eines im Keller der Wohnanlage gelegenen Hobbyraumes. Diesen wollen sie als Bügel- und gelegentlich als Gästezimmer nutzen. Zu diesem Zweck ließen sie im Jahre 1984 ein Kunststoffabflußrohr verlegen, das zwei tragende Wände durchbrach und durch den elektrischen Versorgungsraum und den Heizungsraum bis zum Hauptabflußrohr verlief. Außerdem ließen sie die elektrische Zuleitung durch ein stärkeres Kabel ersetzen. Auf Verlangen der Beteiligten zu 3) ließen sie die Leitungen wieder entfernen. In der Eigentümerversammlung vom 26. April 1985 wurde über das Begehren der Antragsteller abgestimmt. Dabei gab es eine Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen. Das Versammlungsprotokoll enthält die Feststellung, daß der Antrag damit mangels der erforderlichen Einstimmigkeit abgelehnt sei.

Mit einem am 24. September 1985 beim Amtsgericht Mainz eingereichten Schriftsatz begehrten die Antragsteller die Verurteilung der Beteiligten zu 3) und 4) – letztere hatte in der Eigentümerversammlung vom 26. April 1985 gegen das Vorhaben der Antragsteller gestimmt – zur Duldung der näher umschriebenen Maßnahmen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts hin führten sie mit Schriftsatz vom 15. Mai 1986 als weitere Antragsgegner die Beteiligten zu 5) – 28) an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht rügte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner, daß der Antrag nicht auch gegen die Beteiligten zu 29) – 31) gerichtet sei. Der Amtsrichter stellte weiter zu Protokoll fest, daß die an den Beteiligten zu 25) gerichtete Terminsladung als unzustellbar zurückgekommen sei.

Mit Beschluß vom 22. Mai 1985 wies das Amtsgericht die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) zurück. Mit der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde erweiterten die Antragsteller ihre Anträge auf die Beteiligten zu 29) – 31). Die Beteiligte zu 29) erklärte sich mit ihrer Einbeziehung in das Verfahren schriftlich einverstanden (Bl. 214 d. A.). Die Beteiligten zu 30) und 31) hingegen widersprachen ihrer Einbeziehung (Bl. 235 d. A.).

Das Landgericht verwarf die Beschwerde teils als unzulässig und wies sie im übrigen als unbegründet zurück. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Begehren weiter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern; auf diesen beruht die angefochtene Entscheidung indessen nicht (§ 27 FGG).

1. Das Landgericht hält die Beteiligung aller Wohnungseigentümer an dem Verfahren für erforderlich und die Erstbeschwerde mangels Beteiligung der Antragsgegner B. und M. P. infolgedessen für „insoweit” unzulässig. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Im Ansatz zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß in einem – hier vorliegenden – Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG sämtliche Wohnungseigentümer materiell Beteiligte sind (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG) und deswegen, weil die Rechtskraft einer in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung für und gegen alle Wohnungseigentümer wirkt, auch formell am Verfahren zu beteiligen sind (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 43 Rdnrn. 67 ff mit zahlr. weit. Nachw.). Diese Verfahrensbeteiligung aller Wohnungseigentümer sicherzustellen ist allerdings nicht nur Aufgabe des jeweiligen Antragstellers, sondern auch und vornehmlich Sache des Gerichts (OLG Frankfurt OLGZ 1980, 76 f; 1982, 16, 18; Bärmann/Pick/Merle, aaO, Rdnr. 67). Der Amtsrichter hätte sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, die Zulässigkeitsrüge des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu protokollieren und angesichts der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller von weiteren gerichtlichen Hinweisen abzusehen. In Befolgung der auch im Antragsverfahren geltenden Amtsermittlungspflicht hätte der Amtsrichter vielmehr darauf hinwirken müssen, daß auch den in erster Instanz nicht als Antragsgegner aufgeführten Beteiligten zu 29) – 31) die formelle Beteiligung am Verfahren ermöglicht werde. Dasselbe gilt im übrigen bezüglich des Beteiligten zu 25), der unter der von den Antragstellern angegebenen Anschrift nicht geladen werden konnte.

Die amtsgerichtliche Entscheidung läßt allerdings Ausführunge...

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