Leitsatz (amtlich)
Die Ehegattin, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann hiermit keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB begründen.
Normenkette
BGB § 1565 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Aktenzeichen 2 F 6/24) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin zu 1) hat die in Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzte Festgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin, die mit dem Antragsgegner am 10. Oktober 2015 die Ehe geschlossen hat und von ihm seit dem 18. August 2023 getrennt lebt, begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Scheidungsantrages
Zur Begründung beruft sie sich auf die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB und trägt vor, sie sei von ihrem neuen Partner schwanger; die Geburt werde am 26. Juni 2024 erwartet. Dieser Umstand stelle für den Antragsgegner eine unzumutbare Härte dar. Überdies sei ein Festhalten an der Ehe aufgrund ihrer psychischen Verfassung - sie leide an Depressionen - unzumutbar.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Dürkheim hat den Verfahrenskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder die Schwangerschaft der Antragstellerin noch ihre Depressionserkrankung stelle einen Härtefallgrund dar, der "in der Person des anderen Ehegatten" begründet sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Verfahrenskostenhilfeantrag weiter und trägt vor, es sei für eine Härtefallscheidung ausreichend, dass der Antragsgegner nicht als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes gelten wolle.
II. Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB liegen erkennbar nicht vor. Hiernach kann die Ehe vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann (vgl. Neumann in BeckOK, 68. Edition, Stand: 1. November 2023, § 1565 Rn. 24).
Gemessen daran hat ein von der Antragstellerin gestellter Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Falle einer Schwangerschaft der ehebrecherischen Gattin die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB möglich ist (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. April 2000, 20 WF 32/00). Die Antragstellerin kann sich hierauf nicht berufen. Bei ihrer Schwangerschaft handelt es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des Antragsgegners begründet ist. Umstände, die ausschließlich oder wenigstens vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten ihre Ursache haben, sind insoweit für den von ihm gestellten Scheidungsantrag nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes von vornherein irrelevant (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 5. November 2004, 14 WF 211/04).
Daher kann eine unzumutbare Härte auch nicht mit der vorgetragenen Depressionserkrankung der Antragstellerin begründet werden. Dass ihr Leiden in der Person des Antragsgegners begründet ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO iVm. Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 16192259 |
FuR 2024, 244 |
NJW-RR 2024, 491 |
FF 2024, 332 |
NJW-Spezial 2024, 197 |
NZFam 2024, 321 |