Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung des im Familienbuch der Eheleute W. U. A. O. und H. E. B. zum Heiratsantrag Nr. … am … eingetragenen Vermerks über die Führung des Familiennamens der Ehefrau
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 19.07.1999; Aktenzeichen 1 T 131/99) |
AG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 UR III 70/98) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) hat nach ihrer Heirat am 18. September 1964 als Familiennamen des Namen ihres Ehemannes geführt. Nach Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes – FamNamRG – vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2450) entschloss sie sich, von der Möglichkeit der Namensänderung Gebrauch zu machen. Am 8. Juni 1994 erklärte sie gegenüber dem Standesbeamten der Stadt Frankenthal (Pfalz) unter Verwendung des Formulars „Erklärung eines Ehegatten über die Wiederannahme des zur Zeit der Eheschließung geführten Namens”, dass sie ihren Geburtsnamen „B.” wieder annehme. Noch am gleichen Tag vermerkte der Standesbeamte die Namensführung entsprechend der Erklärung im Familienbuch.
Mit der Begründung, bei Abgabe der Erklärung sei sie davon ausgegangen, dass sie damit dem Familiennamen ihren Geburtsnamen anfügen werde, erstrebt die Beteiligte zu 1) nunmehr eine Berichtigung ihres Familiennamens. Sie habe sich insoweit aufgrund des missverständlichen Formulars geirrt und erkläre die Anfechtung. Sowohl der Standesbeamte als auch die Beteiligte zu 2) sind dem Begehren entgegengetreten. Die Äußerung der Beteiligten zu 1) sei eindeutig gewesen.
Das Amtsgericht hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, weil sowohl die abgegebene Erklärung als auch die Eintragung ins Familienbuch nicht unrichtig seien. Das Landgericht hat die Sachbearbeiterin des Standesamts als Zeugin vernommen und sodann die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Ziel weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 49 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2 FGG). Da auch das Landgericht die Berichtigung des Familienbuchs abgelehnt hat, liegt kein Fall der fristgebundenen Beschwerde gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 PStG vor. Die erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält er im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß §§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO allein möglichen rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen den Antrag der Beteiligten zu 1), die Urkunde des Standesamts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Juni 1994 dahin zu berichtigen, dass der Geburtsname dem Ehenamen angefügt werde, als Antrag auf Berichtigung des Familienbuchs gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 PStG ausgelegt. Denn seit dem Inkrafttreten des FamNamRG am 1. April 1994 werden die von den Ehegatten nach der Eheschließung zu führenden Familiennamen nicht mehr in das Heiratsbuch, sondern nur noch in das Familienbuch eintragen (vgl. dazu BayObLGZ 1996, 172, 173 und NJW-RR 1998, 1015, 1016; Hepting/Gaaz, PStG § 11 Rdnr. 5). Die Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt aus § 47 Abs. 2 S. 1 PStG.
2. Amtsgericht und Landgericht haben dem Berichtigungsantrag zu Recht nicht stattgegeben, weil die Eintragung im Familienbuch nicht von Anfang an unrichtig war. Die Eintragung des Ehenamens in das Familienbuch gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PStG ist nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch (vgl. Hepting/Gaaz a.a.O. § 15 c Rdnr. 13). Wäre die Eintragung – wie hier von der Beteiligten zu 1) geltend gemacht – aufgrund ihrer Erklärung vom 8. Juli 1994 von Anfang an unrichtig, könnte sie gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden (BayObLGZ 1996, 172, 173 und NJW-RR 1998, 1015, 1016). Das Landgericht hat indes ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Eintragung in das Personenstandsbuch mit der von der Beteiligten zu 1) am 8. Juni 1994 gemäß § 15 c Abs. 1 Nr. 3 PStG gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung übereinstimmt.
a) Die Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, sie habe gegenüber dem Standesamt erklärt, ihren Geburtsnamen an den Familiennahmen anfügen zu wollen. Zu dieser Frage hat das Landgericht sie persönlich sowie die Zeugen S. angehört und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligte zu 1) die Richtigkeit ihrer Darstellung nicht nachgewiesen habe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beweiswürdigung ist Teil der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, soweit die Feststellung nicht unter Verstoß gegen Verfahrensrecht getroffen worden ist (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung unterliegt der Nachprüfung nur in der Richtun...