Entscheidungsstichwort (Thema)

vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Löschungsbewilligung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 18.06.1986; Aktenzeichen 4 T 348/86)

AG Sinzig (Aktenzeichen 2 VIII 13542)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Für die Beteiligte zu 1) besteht seit 12. Juni 1984 Gebrechlichkeitspflegschaft mit den Wirkungskreisen Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Beteiligte zu 3), ihr Bruder, ist zum Pfleger bestellt. Dieser ist im Grundbuch von … Band 41 Blatt 1531 als Eigentümer des dort unter der laufenden Nummer 21 verzeichneten Grundstücks Flur 7 Flurstück 1110, bebauter Hofraum zu … eingetragen. Für die Beteiligte zu 1) ist aufgrund der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung vom 13. Dezember 1967 (URNr. 2467/1967 des Notars … in …) erteilten Bewilligung ein „lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an den im 1. Stock vom Treppenaufgang geradeaus und links gelegenen drei Zimmern” sowie ein Mitbenutzungsrecht an Keller, Speicher und Scheune eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14. Februar 1986 (URNr. 306/1986 des Notars …) hat der zu diesem Zwecke am 9. Oktober 1985 vom Amtsgericht Sinzig zum Ergänzungspfleger bestellte Beteiligte zu 2) namens der Beteiligten zu 1) die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch bewilligt. Dabei hat er in der Löschungsbewilligung weiter erklärt, daß „aufgrund des Gesundheitszustandes der Berechtigten die Ausübung des Wohnungsrechts durch diese dauernd ausgeschlossen” sei.

Unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung dieser Löschungsbewilligung hat der Notar beim Amtsgericht Sinzig die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt. Mit Beschluß vom 6. Mai 1986 hat der Rechtspfleger die nachgesuchte Genehmigung verweigert. Der am 15. Mai 1986 eingelegten Erinnerung hat der Vormundschaftsrichter nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Koblenz vorgelegt. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts hat die Erinnerung als Beschwerde der Beteiligten zu 1) behandelt und dieses Rechtsmittel durch Beschluß vom 18. Juni 1986 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Notars vom 9. Juli 1986 eingelegte weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist insbesondere formgerecht, weil von einem Notar eingelegt, der in der Angelegenheit beim Gericht erster Instanz einen Antrag gestellt hat (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Dabei ist davon auszugehen, daß die Rechtsbeschwerde, wie schon die Erstbeschwerde, namens der Pflegebefohlenen eingelegt worden ist (vgl. dazu BayObLGZ 1977, 121, 125).

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 29 Satz 1 FGG).

Das Landgericht hat ausgeführt: Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts habe die nachgesuchte Genehmigung zu Recht versagt. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, daß das Wohnrecht wegen ihrer angeblich dauernden Verhinderung in der Rechtsausübung erloschen und das Grundbuch damit unrichtig geworden sei, treffe nicht zu. Nur unter dieser – hier jedoch nicht gegebenen – Prämisse könne sich „die Frage nach einer Löschung ohne Gegenleistung des Verpflichteten (Beteiligten zu 3) stellen”. Die Beschwerdeführerin verkenne, daß der von ihr geltend gemachte Erlöschensgrund der Unmöglichkeit der Rechtsausübung zwar für die Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB vertreten werde, „richtigerweise aber nicht für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB und insbesondere nicht für das Wohnrecht nach § 1093 BGB”. Deswegen komme der von dem Beteiligten zu 2) als Ergänzungspfleger erteilten Löschungsbewilligung nicht lediglich eine grundbuchberichtigende Bedeutung zu, vielmehr handele es sich um eine konstitutive Rechtsverzichtserklärung, für die im Interesse der Pflegebefohlenen eine angemessene Gegenleistung von dem Beteiligten zu 3) erbracht werden müsse. Weil indes eine solche Gegenleistung hier nicht „Gegenstand des zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung unterbreiteten Rechtsgeschäfts” gewesen sei, sei die Genehmigung mit Recht verweigert worden.

Diese Erwägungen sind zwar insoweit nicht rechtsfehlerfrei, als das Landgericht angenommen hat, daß der Erlöschenstatbestand der (dauernden) Unmöglichkeit der Rechtsausübung bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und damit auch beim Wohnrecht nach § 1093 BGB schlechthin nicht in Betracht komme. Gerade für das Wohnrecht i.S. des § 1093 BGB entspricht es seit langem ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß dieses Recht auch dann erlischt, wenn seine Ausübung dauernd unmöglich wird, nämlich im Falle der Zerstörung des Gebäudes (vgl. z.B. BGHZ 7, 268, 272 = LM BGB § 1093 Nr. 1; BGH Rpfleger 1972, 129; Rothe in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 1093 Rdnr. 9; Staudinger/Ring, BGB, 12. Aufl., § 1093 Rdnr. 18; Joost in MünchKomm., § 1093 Rdnr. 17; Soergel/Bau...

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