Leitsatz (amtlich)
Der endgültige Auszug der Wohnungsberechtigten aus einem Anwesen führt nicht zum Erlöschen des Wohnrechts.
Normenkette
BGB § 1093
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 04.05.2010; Aktenzeichen 14 O 117/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 4.5.2010 (14 O 117/10) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren sind die unbekannten Erben des am 20./21.2.2009 verstorbenen An. S.. Sie werden durch den unter dem 4.5.2009 zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt (Bestallungsurkunde des AG Saarbrücken, Geschäftsnummer 18 VI 686/09) vertreten. Der Nachlasspfleger begehrt für die Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin - die Ehefrau des Erblassers - auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragenen Wohnungsrechts.
Dem Erblasser wurde mit notariellem Vertrag vom 6.4.2000 (Notar Dr. H., V., Urk.-Nr. XXX/XXXX, Bl. 12 d.A.) das Eigentum an zuvor seinem Vater gehörenden Grundstücken in H. übertragen (Grundbuch von H., Blatt 1111, Flur X, Flurstücke AAA/AA, BBB/BBB, CCC/CC, DDD/DDD, EEE/E, FFF/FF). Unter § 6 des Vertrags wurde für die Antragsgegnerin auf Lebensdauer ein Wohnungsrecht eingeräumt (Bl. 21 d.A.):
"Die Beteiligten räumen hiermit der Ehefrau des Erwerbers,
Frau A. S. geborene H.,
geboren am 26.2.1964,
- nachstehend 'der Wohnungsberechtigte' genannt -
das Wohnungsrecht auf Lebensdauer in dem Hausanwesen ein, welches sich auf dem in § 1 dieser Urkunde genannten Grundbesitz befindet.
Danach ist der Wohnungsberechtigte unter Ausschluss des Eigentümers zur alleinigen Benutzung der sämtlichen Räume im 1. Obergeschoss sowie der Küche und des einzigen Wohnraumes im Erdgeschoss des Altbaus des vorgenannten Hausanwesens berechtigt. [...]. Die Überlassung des Wohnungsrechtes an Dritte ist jedoch nicht gestattet.
[...]
Das vorbestellte Wohnungsrecht ist aufschiebend bedingt. Es entsteht erst mit dem Tode des Erwerbers An. S.. Es ist außerdem auflösend befristet durch Wiederheirat des Berechtigten oder durch Eingehung eines eheähnlichen Verhältnisses.
Für das vorstehend eingeräumte aufschiebend bedingte und auflösend befristete Wohnungsrecht samt Nebenleistungen bestellen die Beteiligten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke
Flur X Nummer EEE/E und FFF/FF
und zugunsten des Wohnungsberechtigten. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung in das Grundbuch, und zwar soweit zulässig, mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten oder der Nachweis dessen Wiederverheiratung genügt.
[...]
Gibt der Wohnungsberechtigte die überlassene Wohnung auf oder übt er aus sonstigen Gründen das Wohnungsrecht nicht aus, so steht ihm in keinem Fall ein Anspruch auf Entschädigung, Geldersatz oder Geldrente zu, insbesondere nicht nach § 18 Saarl. AG z. BGB oder wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage."
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wurde unter der lfd. Nr. 9 in Abteilung II des Grundbuchs von H., Blatt 1111, zu Lasten der im Bestandsverzeichnis unter den lfd. Nrn. 17 und 19 eingetragenen Grundstücke wie folgt eingetragen (Bl. 38 d.A.):
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit,
Wohnungsrecht, Mitbenutzungsrecht; aufschiebend bedingt und auflösend befristet; für A. S. geb. H. n, geb. am 26.2.1964, wohnhaft in H.; löschbar bei Todesnachweis oder Nachweis der Wiederverheiratung; gemäß Bewilligung vom 6.4.2000 (UR Nr. 478 Notar Dr. R. H., 66333 V.) eingetragen am 6.12.2000."
Nach dem Tod ihres Ehemannes durch Suizid zog die Antragsgegnerin mit ihren beiden Kindern im Sommer des Jahres 2009 aus dem Anwesen aus. Sie wohnt derzeit in S..
Dem mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Klageentwurf liegt die Rechtsansicht zugrunde, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu bewilligen. Die Antragstellerseite behauptet, die Wohnung sei endgültig verlassen worden, so dass nach ihrer Einschätzung nicht bloß ein subjektives Ausübungshindernis im Raum stehe. Hierfür spreche auch die vertragliche Regelung, wonach bei Aufgabe der Wohnung Entschädigungsansprüche nicht bestünden und auch eine Überlassung des Wohnrechts an Dritte nicht gestattet sei. Der Nachlasspfleger hat darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit eine wirtschaftliche Nutzung des Anwesens im Sinne einer Vermietung oder eines Verkaufs jedenfalls erheblich erschwere, wenn nicht unmöglich mache, wodurch den Erben wirtschaftliche Nachteile entstünden. Eine Verpflichtung, die Dienstbarkeit löschen zu lassen, folgt nach seiner Auffassung aus § 242 BGB (Bl. 9 d.A.), außerdem aus den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die Antragsgegnerin gezeigt habe, dass ein Bedarf für ihre Absicherung für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes nicht mehr bestehe (Bl. 52, 53 d.A.). Vorsorglich hat der Na...