Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Anordnung einer Beitragszahlung
Leitsatz (amtlich)
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.930 EUR ist die Anordnung einer einmaligen Beitragszahlung i.S.v. § 3b Nr. 2 VAHRG i.H.v. rund 6.540 EUR wirtschaftlich zumutbar.
Normenkette
BGB §§ 1587b, 1587 f, 1588; VAHRG § 1 Abs. 2-3, § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 30.06.2006; Aktenzeichen 5d F 81/05) |
Tenor
I. Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Versorgungsausgleich durchgeführt (nach Abtrennung dieser Folgesache und Vorabentscheidung über die Ehesache durch Urteil vom 9.12.2005). Dabei hat es - neben dem Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) - die hälftige Differenz der beiderseitigen betrieblichen Anwartschaften (nach deren Umwertung gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO) mit monatlich 77,95 EUR ermittelt und zugunsten der Antragstellerin in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 48,30 EUR durch Supersplitting gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen und den Antragsgegner hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von monatlich 29,69 EUR zur Zahlung eines Beitrages von 6 542,62 EUR in die gesetzliche Rentenversicherung der Antragstellerin verpflichtet (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG).
Gegen diese letztgenannte Verpflichtung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Beitragszahlung sei für ihn wirtschaftlich unzumutbar.
II. Die gem. § 621e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde des Antragstellers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 621e Abs. 3, 517, 519 und 520 ZPO).
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Wenn - wie hier - nach Anwendung des § 1587b BGB sowie der §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht verbleibt, kann das FamG den ausgleichspflichtigen Ehegatten verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Mit der Zumutbarkeitsprüfung soll insbesondere eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Ausgleichspflichtigen vermieden werden (BtDrs. 10/5447 S. 25; BGH v. 9.10.1996 - XII ZB 188/94, MDR 1997, 262 = FamRZ 1997, 166 m.w.N.). Die dem Verpflichteten abverlangten Vermögensopfer müssen zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie dürfen seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden und den Vermögensstamm nicht in unzumutbarer Weise angreifen (BGH a.a.O.).
Vorliegend hält der Senat die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Beitragszahlung für den Antragsgegner gegeben.
Nach der von ihm vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Mai 2006 hat der Antragsgegner in den ersten fünf Monaten des Jahres ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von rd. 3.207 EUR erzielt (bereinigt um die Arbeitgeberanteile an Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Pensionskassenbeitrag); unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen und nach Bereinigung um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen wird sich das durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners in diesem Jahr auf zumindest 3.200 EUR belaufen. Nach Abzug der monatlichen Kreditbelastung (rd. 581 EUR), der Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin und bei dieser lebenden minderjährigen Tochter M. (337 EUR - ohne Verrechnung mit den Zahlungen der Mutter für die volljährige, bei dem Antragsgegner lebende Tochter) sowie der Unterhaltsleistungen für die volljährige Tochter (rd. 350 EUR - Haftungsanteil des Antragsgegners nach Kindergeldanrechnung und unter Berücksichtigung der im Wege der Verrechnung erfolgten Zahlungen der Mutter) verbleiben dem Antragsgegner monatlich rd. 1.930 EUR.
Damit ist er in der Lage, die vom FamG errechnete Beitragszahlung von 6.542,62 EUR - die nicht zum Nachteil des beschwerdeführenden Antragsgegners fehlerhaft ist - auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zu zahlen, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Sein verbleibendes Einkommen übersteigt deutlich den angemessenen Selbstbehalt von 1.100 EUR, in welchem ein Wohnkostenanteil von 450 EUR enthalten ist. Höhere Wohnkosten sind beim Antragsgegner nicht zu berücksichtigen; die gesamten Mietaufwendungen enthalten auch einen Wohnkostenanteil der neuen Partnerin des Antragsgegners sowie der in seinem Haushalt lebenden volljährigen Tochter, deren Wohnbedarf in ihrem Unterhaltsbedarf enthal...