Leitsatz (amtlich)

Nach der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Beschwerdeverfahrens der ZPO sind Entscheidungen der LG über Richterablehnungen, die in Berufungsverfahren getroffen werden, nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

 

Normenkette

ZPO § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 S 395/02)

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 2h C 120/02)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.191,75 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung durch das AG vom 14.8.2002 zur Zahlung von Architektenhonorar nebst Zinsen Berufung eingelegt. Die Berufungskammer des LG hat über das Rechtsmittel am 26.2.2003 mündlich verhandelt. In diesem Termin hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom selben Tage als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die beim LG eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein noch gegeben Rechtsbeschwerde.

1. Seit dem 1.1.2002 gelten im Zivilprozess für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren neue Regeln, da das Beschwerdeverfahren der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) einschneidend umgestaltet worden ist. Nach § 567 Abs. 1 ZPO n.F. sind mit der sofortigen Beschwerde nur noch solche Entscheidungen der LG anfechtbar, die im ersten Rechtszug ergangen sind. Eine Durchbrechung dieser – auch nach altem Recht geltenden, vgl. § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. – Regel sieht das nunmehr geltende Prozessrecht – anders als das alte Recht, vgl. § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. – nicht mehr vor. Damit ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Richterablehnungen im landgerichtlichen Berufungsverfahren nach nunmehr geltendem Recht nicht statthaft; der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Nennung des „Berufungsgerichts” neben dem „OLG” in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. deutlich gemacht, dass (nur) die Rechtsbeschwerde möglich sein soll.

Aus der Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, weil sie lediglich die „ausdrückliche Bestimmung” des Gesetzes i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. enthält; § 46 Abs. 2 ZPO entbindet daher nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO n.F. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, wenn das LG nicht in erster Instanz, sondern im Berufungsverfahren über den Antrag auf Richterablehnung befindet (vgl. OLG Celle v. 17.6.2002 – 9 W 59/02, OLGReport Celle 2002, 228 und BayObLGZ 2002, 89 [91]; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rz. 10; Zöller/Gummer/ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 38; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rz. 26).

2. Die von dem Beklagten beim LG Frankenthal (Pfalz) eingelegte „sofortige Beschwerde” kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine dem BGH vorzulegende Rechtsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21.3.2001 – IX ZB 18/02, MDR 2002, 962 = BGHReport 2002, 849, und v. 20.3.2002 – XII ZB 27/02, BGHReport 2002, 803 = MDR 2002, 962) Als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel nämlich offensichtlich unzulässig, weil das Berufungsgericht sie in seinem Beschluss nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), der Rechtsbehelf auch nicht beim Rechtsbeschwerdegericht (BGH, § 133 GVG) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 S. 1 ZPO) und auch nicht die Erklärung enthält, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach dem Streitwert der Hauptsache bemessen (§§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).

Dury Petry Jenet

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110217

OLGR-KSZ 2003, 267

www.judicialis.de 2003

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