Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen den Kostenansatz des LG als Rechtsmittelgericht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz des LG als Rechtmittelgericht ist nicht zum BGH, sondern zum OLG als Beschwerdegericht eröffnet.
2. Auch die Einlegung einer mangels Postulationsfähigkeit unzulässigen Berufung führt zum Entstehen der Verfahrensgebühr.
Normenkette
GKG § 3 Abs. 2, § 66 Abs. 3 S. 2; KV Nr. 1220
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 02.02.2007; Aktenzeichen 2 S 320/06) |
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 2f C 58/06) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gegen den Beschluss des LG Frankenthal(Pfalz) vom 2.2.2007 eingelegte Beschwerde des Kostenschuldners ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Beschwerde gegen den Kostenansatz des LG als Rechtsmittelgericht zum OLG ist statthaft.
Als "nächsthöheres" Gericht i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht das im Rechtszug in der Hauptsache nächsthöhere Gericht (hier: im Falle der Zulassung der Revision der BGH) anzusehen, sondern das im Gerichtsaufbau nächtshöhere Gericht (streitig; ebenso: OLG Celle - 2. Zivilsenat, NdsRpflG 2007, 60-70; Hartmann Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 66 GKG Rz. 42; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand 63. EL., § 66 Rz. 11-12 und 89; Deichfuß Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das LG als Rechtsmittelgericht MDR 2006, 1264-1265; Meyer GKG, 2006, § 66 Rz. 42; a.A.: OLG Celle - 11. Zivilsenat -, AGS 2006, 245-246 mit Anmerkung Onderka AGS 2006, 246-247).
Zum einen fehlt es im neuen Recht an einer dem bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. entsprechenden Regelung, wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden waren.
Zum anderen wird in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts bei § 66 GKG ausgeführt, dass § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG n.F. zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens regeln solle, dass unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen sei. Da das Beschwerdegericht sich ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen habe, erscheine dabei eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten (BR-Drucks. 830/03, S. 186 vom 7.11.2003).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Erhebung der vierfachen Gebühr für das Berufungsverfahren (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 9 Nr. 1220) zu Recht erfolgt ist und nachfolgend auch kein Gebührenermäßigungstatbestand eintrat.
Zwar war die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG Ludwigshafen unzulässig, da ihm die Postulationsfähigkeit fehlt. Dies führt aber nicht dazu, dass keine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 angefallen wäre, da auch ein Rechtsmittel, das unter Missachtung des anwaltlichen Vertretungszwangs eingelegt wird, zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit grundsätzlich auch zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel führt (ebenso: BFH v. 20.11.1984 - VII E 3/84, BB 1985, 985; LG Koblenz v. 17.7.2006 - 6 S 60/06, FamRZ 2007, 230-231; LG Koblenz FamRZ 2005, 1768; LG Koblenz v. 14.2.2005 - 6 S 272/04, MDR 2005, 1197; a.A.: Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Nr. 1220 Rz. 4). Ein Anwendungsfall des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ist ebenfalls nicht gegeben, da der Kostenschuldner zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 21.8.2006 auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen worden war und die ihm gewährte zweiwöchige Stellungnahmefrist fruchtlos hat verstreichen lassen.
Da die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG), ist eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht veranlasst.
Fundstellen
JurBüro 2007, 372 |
OLGR-West 2007, 472 |
www.judicialis.de 2007 |