Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverzüglichkeit der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Das Merkmal "unverzüglich" in § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO bedeutet (nur), dass der Zurückweisungsbeschluss ohne schuldhaftes Zögern zu erlassen ist, nachdem sich das Berufungsgericht die von der Bestimmung verlangte einstimmige Überzeugung gebildet hat.

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen 2 HKO 224/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) vom 6.3.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 235.900,41 Euro (Klage 190.421,61 Euro; Widerklage 45.478,80 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmig zustande gekommener Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7.4.2004, an dem auch ggü. den Einwendungen der Klägerin (Schriftsatz vom 3.5.2004) festzuhalten ist. Es wird noch Folgendes hinzugefügt:

Der Senat sieht sich an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, sondern vielmehr dazu gehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin bildet dafür die bisherige Dauer des Berufungsverfahrens kein Hindernis. Soweit die Vorschrift verlangt, dass der Beschluss "unverzüglich" gefasst werde, ist damit nach dem Wortlaut gemeint, dass diese Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu ergehen habe, nachdem sich das Berufungsgericht die von der Bestimmung verlangte einstimmige Überzeugung gebildet hat. Dies ist hier der Fall. Eine frühere Überzeugungsbildung des Senats war nicht möglich wegen der Geschäftslage des Senats, der erforderlichen Bearbeitungs- und Beratungszeit und weil bedauerlicherweise die Sache vom Senat zunächst an einen anderen Spruchkörper abgegeben werden musste und danach wieder in die Zuständigkeit des Senats zurückgekehrt ist. Angesichts dieser Umstände wäre aber eine unverzügliche, d.h. nicht schuldhaft verzögerte Entscheidung auch dann noch gegeben, wenn dies an der absoluten Dauer des Berufungsverfahrens - selbstverständlich ab Begründung und nicht bereits ab Einlegung des Rechtsmittels - zu messen wäre. Eine Ausschlussgrenze für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO bildet gem. § 523 Abs. 1 ZPO lediglich die Terminsbestimmung, die hier aber nicht vorliegt.

Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist auch nicht auf einfach gelagerte Sachen bzw. auf die Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten beschränkt. Der Wortlaut ergibt Derartiges nicht; dies entspricht auch eindeutig den Absichten des Gesetzgebers (vgl. nur Zöller, ZPO, 24. Aufl. § 522 Rz. 36). Ausgenommen von dem Verfahren sind nur Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung und solche, durch welche die Fortbildung des Rechts und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung berührt werden (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Solche Umstände liegen hier nicht vor; vielmehr handelt es sich um die Auslegung vertraglicher Erklärungen in einem einzelnen und nicht verallgemeinerungsfähigen Fall. Im Übrigen wollte der Senat durch die ausführliche Fassung des Hinweisbeschlusses der Klägerin entgegenkommen und ihr eine effektive Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ermöglichen.

Für die Bedeutung der "Schriftformklausel" hat der Senat durchaus auf die spätere Umsetzung des Vertrags durch mögliche einzelne Aufträge für Schiedsgutachten abgestellt. Hierfür können aber nach Auffassung des Senats die Umstände des Zustandekommens des Vertrags durchaus ein Indiz darstellen, das sich hier zu Lasten der Klägerin auswirkt. Das LG hat zu den einzelnen, von der Klägerin behaupteten Schiedsgutachten-Aufträgen dargelegt, warum deren Auffassung nicht zu folgen ist. Der Senat hat durch den Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht, warum dieser Bewertung des LG auch unter Berücksichtigung des im angefochtenen Urteil nicht angesprochenen Schreibens des Ingenieurbüros S. vom 17.5.2000 (Anlage K 32, Bl. 600 d.A.) zu folgen ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen "Tätigkeit vor Ort" (Bl. 770 d.A.) und "Fahrtkosten" (Bl. 782 d.A.) betreffen Nebenkosten und entfallen ohne weiteres, wenn ein Auftrag zum Schiedsgutachten nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin mag zu alledem anderer Meinung sein; tatsächliches Vorbringen, wodurch das von der Erstrichterin und vom Senat vertretene Auslegungsergebnis in Frage gestellt werden könnte, enthalten aber weder die Berufungsbegründung noch die Stellungnahme der Klägerin vom 3.5.2004.

Auch hinsichtlich des sog. "Mängel-Managements" sieht der Senat die von ihm geteilte Auffassung des LG ...

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