Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 21.11.2011; Aktenzeichen 4 OH 18/11) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 78,54 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Urkunde vom 4.7.2011 (URz ....) beurkundete der Beteiligte zu 1) die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Unterhaltszahlung an seine Tochter zu Händen der Kindesmutter ab dem 1.8.2011 bis zum 31.12.2026 i.H.v. monatlich 260 EUR. Weiter heißt es in der Urkunde: â EUR-Diese Verpflichtung beruht auf dem Sachverhalt, dass das Kind A. L.H. seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter N. B.. hat. Sollte sich an diesem Sachverhalt etwas ändern, erlischt vorstehende Verpflichtung. â EUR- Neben der Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde an sich selbst, hatte der Beteiligte zu 2) auch eine Ausfertigung zu Händen der Kindesmutter beantragt.
Für die Beurkundung hat der Beteiligte zu 1) eine Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 BeurkG i.H.v. 66 EUR, Schreibauslagen i.H.v. 1 EUR und Schreib- und Postgebühren i.H.v. 3 EUR nebst Umsatzsteuer, insgesamt 83,30 EUR, in Rechnung gestellt.
Gegen die Kostenberechnung hat der Beteiligte zu 2) die Entscheidung des LG (§ 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) beantragt. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Rechnung des Beteiligten zu 1) auf 4,76 EUR (Schreibauslagen und Schreib- bzw. Postgebühren einschließlich Umsatzsteuer) reduziert. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass die Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen (auch) durch einen Notar, dem die Gebühren seiner Tätigkeit selbst zufließen, gem. § 55a KostO gebührenfrei sei.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde.
Er trägt vor, § 55a KostO finde vorliegend keine Anwendung, da aus der beurkundeten Verpflichtung nicht nur dem Kind, sondern auch der Kindesmutter ein eigener Durchsetzungsanspruch zustehe. Jedenfalls sei § 55a KostO verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie keine Geltung für einen Notar habe, dem die Gebühr für seine Tätigkeit selbst zufließe. Eine andere Auslegung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
II. Die nach § 156 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KostO statthafte Beschwerde ist zulässig; in der Sache führt sie nicht zum Erfolg.
Die Entscheidung des LG ist allerdings nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Vorliegend hat der Einzelrichter eine Entscheidung getroffen, ohne dass zuvor eine Übertragung stattgefunden hatte. Gemäß § 156 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 KostO sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Zwar findet sich nur im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Beschwerdeverfahren in § 68 Abs. 4 FamFG eine Regelung für die Übertragung auf den Einzelrichter. Da aber nicht anzunehmen ist, dass die Entscheidung des LG über die angegriffene Kostenberechnung allein der Kammer in voller Besetzung überlassen bleiben sollte, ist davon auszugehen, dass die Zivilkammer wie auch sonst in der Besetzung mit einem Einzelrichter entscheiden kann. § 68 Abs. 4 FamFG ist insoweit entsprechend anzuwenden (OLG Bremen NotBZ 2012, 36 f.; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 156 Rz. 10). Dies entspricht der Rechtslage, wie sie noch unter der Geltung von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG bestand.
Gleichwohl hat der Senat gem. § 69 FamFG selbst zu entscheiden, weil das LG in der Sache bereits eine Entscheidung getroffen hat und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vorliegen.
In der Sache hat das LG zu Recht die Gebührenfreiheit des beurkundeten Geschäfts angenommen und die Gesamtsumme bis auf die Auslagen einschl. Mehrwertsteuer reduziert.
Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass zugunsten des Beteiligten zu 2) nach Maßgabe der §§ 140 Satz 1, 141, 143 KostO die Gebührenprivilegierung des § 55a KostO i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG eingreift. Nach diesen Vorschriften ist die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes durch einen Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, gebührenbefreit (vgl. OLG Düsseldorf, ZNotP 1999, 454; OLG Hamm NJW-RR 1996, 764).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften des § 55a KostO, § 62 Abs. 1 Satz 2 BeurkG einschränkend nur auf solche Erklärungen anzuwenden sind, die unmittelbar zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem Unterhaltsverpflichteten abgeschlossen werden, nicht aber, wenn auch ein eigener Durchsetzungsanspruch der Kindesmutter gegeben ist. Die Begründung einer zusätzlichen Anspruchsberechtigung der Kindesmutter geht aus der streitgegenständlichen Urkunde nicht hervor. Aus der Erklärung, dass die Zahlung des Unterhalts an das Kind zu Händen der Kindesmutter erfolgen soll, lässt sich nach Auffassung des Senats nur entnehmen, dass die Mutter die Zahlung in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Kindes entgegennehmen soll. Ein eigener durchsetzbarer Anspruch der Mutter lässt sich daraus nicht ableiten. Hierfür spricht...