Verfahrensgang
AG Rockenhausen (Entscheidung vom 12.08.2015; Aktenzeichen 2a Ls 6014 Js 2770/15) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Rockenhausen vom 12. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rockenhausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Rockenhausen hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren im minderschweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Zur Sache enthält das Urteil folgende Feststellungen:
"An Heiligabend des Jahres 2014 besuchte der Angeklagte gegen Abend seine Mutter, die Zeugin I... A... in der ... in O... zu einem gemeinsamen Heiligabendfest. Der Angeklagte brachte hierzu selbst gebackene Plätzchen mit, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Für jeden Gast auf der Feier offen zugänglich legte der Angeklagte diese Kekse auf den Tisch, auf dem auch normales Weihnachtsgebäck zum Verzehr abgelegt war. Die zum Fest anwesenden Personen, unter denen sich unter anderem der Zeuge T... A..., der damals 17-jährige A... N..., der damals 15-jährige M... A... und die Zeugin D... T... befanden, klärte der Angeklagte absichtlich nicht darüber auf, dass die von ihm gebackenen Plätzchen Cannabis enthielten. Der Angeklagte nutzte seinen Wissensvorsprung dazu aus, dass sich die unwissenden Anwesenden hiervon nehmen würden. Im Laufe des Abends aßen tatsächlich der zur Tatzeit 17-jährige A... N... und der Zeuge T... A..., Bruder des Angeklagten, jeweils von den Keksen. Dabei war der psychoaktive Wirkstoffgehalt an THC von denkbar geringer Natur, jedoch so hoch, dass der Zeuge A... nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche erlitt, kreidebleich wurde und zu zittern begann. Der Zeuge A... N... schmeckte bei dem Verspeisen eines dieser Kekse Haschisch.
Außer dem Cannabis-Gebäck führte der Angeklagte auch noch ca. 2 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum mit sich.
Eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu seinem Vorgehen hatte der Angeklagte jeweils nicht."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner fristgerecht eingelegten Revision. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision des Angeklagten hat (vorläufigen) Erfolg; die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch in wesentlichen Teilen nicht.
1.
Soweit das Amtsgericht die beim Zeugen T... A... aufgetretenen körperlichen Reaktionen in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe ("kreidebleich") als pathologischen Zustand in Form eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes qualifiziert, ist hiergegen zunächst rechtlich nichts zu erinnern. Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt allerdings über das Vorliegen einer einfachen Gesundheitsschädigung hinaus, dass die verwendete Substanz nach der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (BGHSt 51, 18). Erheblich ist eine solche Schädigung dann, wenn sie nach Intensität oder Dauer überdurchschnittlich ist. Die beim Zeugen T... A... festgestellte Schädigung der Gesundheit in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe ("kreidebleich") weist für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung nach Intensität oder Dauer noch nicht aus. Das Amtsgericht wäre daher gehalten gewesen, zusätzliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom Angeklagten verwendete Menge (von circa 0,6 Gramm) Haschisch "mit einem psychoaktiven Wirkstoffgehalt an THC von denkbar geringer Natur" mit der konkreten Gefahr einer weitergehenden erheblichen Schädigung der Gesundheit des Zeugen T... A... verbunden gewesen ist.
2.
Die getroffenen Feststellungen tragen weiter nicht den Schuldspruch wegen eines vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikts.
Betäubungsmittel können bei ihrem Konsumenten Wirkungen hervorrufen, die sich als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zu Rauschzuständen, körperlichem Unwohlsein - insbesondere nach Abklingen der Rauschwirkungen - oder zur Suchtbildung bzw. zu Entzugserscheinungen führen (BGH NJW 1970, 519). Wer Betäubungsmittel verabreicht, hierdurch derartige Wirkungen bzw. Erscheinungen bei dem Betroffenen erzielt und dies zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes zwingend in Kauf nimmt, verwirklicht daher den objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Jedoch muss nicht jeder Betäubungsmittelkonsum...