Verfahrensgang
AG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 03.04.2017; Aktenzeichen 5304 Js 1496/16) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Frankenthal (Pfalz) vom 3. April 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Strafrichter bei dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Angeklagten wegen "Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmittel" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten dringt bereits mit der Sachrüge durch; auf die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es nicht an.
1.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
"Am Nachmittag des 4. November 2015 kam es im Haus der Freundin des Angeklagten, der Geschädigten P., zu Auseinandersetzungen. Der Angeklagte schlug die Geschädigte und schubste auch den auf ihrem Arm befindlichen Säugling S. gegen die Wand, sodass dieser Schmerzen erlitt. Die Zeugin O. kam zur Hilfe. Auch dieser schlug er in das Gesicht und drängte sie weg. Beide Geschädigte erlitten deutlich sichtbare Gesichtsrötungen. Die Polizei wurde informiert und erschien wenige Minuten später. Die Geschädigte P. verließ mit ihrem Säugling das Anwesen fluchtartig.
Die Polizeibeamten konnten trotz mehrerer Versuche die Türen zuzuschlagen den Angeklagten letztlich in der Wohnung stellen. Er griff die Beamten sofort an und begann auf sie einzuschlagen. Hierbei kam der Beamte D. zu Fall. Der Angeklagte schlug weiter auf ihn ein. Auch der Geschädigte K. wurde mehrfach mit der Faust getroffen. Schließlich gelang es den Polizeibeamten mit weiteren Kollegen den Angeklagten zu fixieren, wobei er sich weiterhin intensiv wehrte. Zwei Polizeibeamte wurden verletzt. (..). Der Angeklagte war während der Tatbegehung erheblich alkoholisiert. Um 17.00 Uhr erfolgte (eine) Blutentnahme. Sie ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille etwa 40 Minuten nach der Tat. Auch wurden im Blut des Angeklagten erhebliche THC-Rückstände gefunden. 18 ng/ml THC und 130 ng/ml THC-Carbonsäure. Dies deutet auf einen andauernden THC-Konsum massiv hin.
In unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung konnten in den Wohnräumen des Angeklagten 15,5 Gramm Haschisch sowie Cannabissamen mit einem Gewicht von 10,15 Gramm gefunden werden."
II.
Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Die Urteilsfeststellungen tragen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten P., des Säuglings S. und der Zeugin O. sowie der beiden verletzten Polizeibeamten, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung indes nicht stand. Weil der Senat nicht völlig ausschließen kann, dass der Angeklagte hierdurch belastet ist, führt dies zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Der Senat kann den Schuldspruch auch nicht selbst abändern (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2017, 147), weil die insoweit lückenhaften Feststellungen einer eindeutigen rechtlichen Bewertung nicht zugänglich sind.
a) Das Amtsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend erkannt, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit zu Taten der sonstigen Kriminalität treten kann, wenn und soweit ein innerer Zusammenhang hierzu besteht. Die Annahme einer tateinheitlichen Begehungsweise war deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Beim unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln handelt es sich jedoch um ein Dauerdelikt (vgl. Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl. Vor § 52 Rn. 50), dass grundsätzlich geeignet ist, zwei getrennt verwirklichte Delikte, die zwar nicht miteinander, wohl aber jeweils mit dem Besitz verbunden sind, zu einer Tat im Rechtssinne zu verklammern (Rissing-van Saan aaO. § 52 Rn. 28; Fischer, StGB, 64. Aufl., Vor § 52 Rn. 30 jew. m.w.N.). Der unerlaubte Besitz stellt sich gegenüber den Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung mit Blick auf die insoweit gleichlautende Strafandrohung auch nicht als das minderschwere Delikt dar (zum Maßstab: Rissing-van Saan aaO., § 52 Rn. 32). Ausgehend von der rechtlichen Bewertung des Amtsgerichts (Tateinheit zwischen Körperverletzung und unerlaubtem Besitz) hätte deshalb eine tateinheitliche Verurteilung hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Taten erfolgen müssen.
b) Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht geeignet, die Annahme von Tateinheit zwischen den Körperverletzungshandlungen und dem unerlaubten Besitz zu tragen.
aa) Beim...