Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtungsbefugnis des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 21.10.2005; Aktenzeichen 3 T 16/05) |
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 1 UR II 2/04. WEG) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung geändert:
Die (Erst-)Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird insgesamt als unzulässig verworfen.
II. Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.12.2003 zu Top 3 (teilweise) und Top 5 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1, 2 und 4 FGG, §§ 27, 22 Abs. 1 FGG).
2. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung und damit zugleich seine Erstbeschwerde gegen die Entscheidung des AG sind unzulässig, da ihm nach seinem Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft keine diesbezügliche Anfechtungsbefugnis mehr zukommt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Beteiligte zu 2) hat sein Wohneigentum ausweislich des zur Akte gelangten Grundbuchauszuges am 27.6.2002 an Frau A.Z. aufgelassen; die Auflassung wurde am 20.8.2002 in das Grundbuch eingetragen. Zum Zeitpunkt der Versammlung, in welcher die streitigen Beschlüsse gefasst wurden, nämlich am 5.12.2003, war der Beteiligte zu 2) demnach nicht mehr Wohnungseigentümer und damit kein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr. Der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung bereits aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist aber nicht mehr zur Beschlussanfechtung berechtigt. Es fehlt seinem Anfechtungsantrag regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, da die nach seinem Ausscheiden gefassten Beschlüsse ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten können (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 23 Rz. 91; Staudinger/Wenzel, WEG, 13. Bearbeitung, § 43 Rz. 42). So liegen die Dinge hier. An Beschlüsse, welche die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Ausscheiden eines Wohnungseigentümers trifft, ist dieser nicht gebunden. In diesem Fall haftet auch für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre der Erwerber und nicht der ausgeschiedene Eigentümer (vgl. BGH v. 24.11.1988 - V ZB 11/88, MDR 1989, 342 = NJW 1989, 714, 715; OLG Düsseldorf, WE 1997, 470). Daher kommt eine Anfechtungsbefugnis des Beteiligten zu 2) - über die Entscheidung des LG hinausgehend - insgesamt nicht in Betracht. Das LG hätte deshalb die Beschwerde gegen die Entscheidung des AG nicht wie geschehen hinsichtlich Top 3 teilweise und hinsichtlich Top 5 insgesamt sachlich verbescheiden, sondern als unzulässig verwerfen müssen. Der angefochtene Beschluss war deshalb entsprechend abzuändern.
3. Die Auferlegung der Gerichtskosten sämtlicher Instanzen auf den Beteiligten zu 2) als Unterlegenen beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Veranlassung, von der Regel abzuweichen, dass in Wohnungseigentumssachen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet, besteht vorliegend nicht.
4. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung durch die Zivilkammer gem. § 48 Abs. 3 WEG bestimmt.
Fundstellen
Haufe-Index 1687489 |
NZM 2007, 416 |
ZAP 2007, 1082 |
ZMR 2007, 398 |
GuT 2007, 42 |
NJW-Spezial 2007, 195 |
OLGR-West 2007, 149 |
www.judicialis.de 2007 |