Leitsatz (amtlich)

1. Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser die Forderung auf Zahlung des Hausgeldes auf Grund des Wirtschaftsplans.

2. Wird der Antrag eines Wohnungseigentümers, die Genehmigung des Wirtschaftsplans durch die Wohnungseigentümerversammlung für ungültig zu erklären, rechtskräftig zurückgewiesen, kann sich der sodann auf Zahlung des Hausgeldes in Anspruch genommene Wohnungseigentümer auch auf Nichtigkeitsgründe nicht mehr berufen.

3. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach ein Wohnungseigentümer, der mit zwei Hausgeldraten in Verzug gerät, den gesamten Jahresrestbetrag sofort zu zahlen hat, ist nichtig (Anschluss an BGHZ 145, 158; OLG Hamm WE 1996, 33, 37).

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 2 und 5, § 45 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 809/01)

AG Lahnstein (Aktenzeichen 2 UR II 11/01 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des LG Koblenz vom 14.1.2002 teilweise geändert und wie folgt neu erfasst:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des AG Lahnstein vom 19.9.2001 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, zu Händen der Verwalterin V.W., 7.012,78 DM (= 3.585,58 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) – seit dem 1.1.2002 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB – aus je 470 DM (= 240,31 EUR) seit dem 6.10.2000, 6.11.2000, 6.12.2000, 6.1.2001, 6.2.2001, 6.3.2001, 6.4.2001, 6.5.2001, 6.6.2001, 6.7.2001, 6.8.2001 und 6.9.2001, aus 432,78 DM (= 221,28 EUR) seit dem 6.10.2001 sowie aus je 470 DM (= 240,31 EUR) seit dem 6.11.2001 und 6.12.2001 zu zahlen.

b) Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

c) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

2. Im Übrigen wird die Erstbeschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des (Erstbeschwerde-)Verfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner trägt der Beschwerdeführer.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.050 DM (= 3.604,61 EUR).

II. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen und den Beteiligten zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.604,61 EUR (= 7.050 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg; es führt sowohl bei der Haupt- als auch bei der Nebenforderung lediglich zu einer geringfügigen Herabsetzung der zuerkannten Beträge. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

1. AG und LG haben dem Zahlungsbegehren der Beteiligten zu 2) in der Hauptsache weitgehend mit Recht stattgegeben.

a) Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 1) aus dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 ergibt, den die Beteiligten auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.9.2000 mehrheitlich beschlossen haben.

Wohnungseigentümer sind einander zur Tragung der Lasten des Gemeinschaftseigentums sowie der Kosten seiner Verwaltung und seines gemeinschaftlichen Gebrauchs nach dem Verhältnis ihrer Anteile verpflichtet (§ 16 Abs. 2 WEG, hier i.V.m. den Kostenverteilungsschlüssel betreffenden Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung). Die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Tragung der Lasten und Kosten – sog. Wohn- oder Hausgeld – hat der Verwalter in dem von ihm für ein Kalenderjahr aufzustellenden Wirtschaftsplan aufzunehmen (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WEG). Dabei sind die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, entsprechende Vorschüsse zu leisten. Über den Wirtschaftsplan und die Abrechnung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit (§ 28 Abs. 5 WEG). Ein dahin gehender Beschluss bildet die Grundlage für die Verpflichtung der Wohnungseigentümer. Erst durch ihn entsteht die in § 28 Abs. 2 WEG normierte Zahlungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. BGH NJW 1994, 1867; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.1.2002 – 3 W 303/01; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 28 Rz. 31; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rz. 153 ff.).

Der danach vorausgesetzte Beschluss der Wohnungseigentümer liegt hier vor. Er gilt ab dem 1.10.2000 und bleibt bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplanes gültig. Aus den der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts zugrunde zu legenden Feststellungen des LG (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 559 ZPO) ergibt sic...

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