Tenor
1.Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 28.05.2024 wird der Beschluss des Senats vom 30.04.2024, mit dem der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.500,00 EUR festgesetzt wurde, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 legte der Kläger Berufung gegen das ihm am 29.02.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankenthal ein. Der Kläger nahm sodann mit Schriftsatz vom 30.04.2024 seine Berufung zurück. Mit Beschluss vom 30.04.2024 erklärte der Senat den Kläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig, legte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auf und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß den Festlegungen in erster Instanz auf 16.500,00 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen gegen den Streitwertbeschluss des Senats Beschwerde mit dem Ziel ein, den Streitwert für beide Instanzen auf 3.000,00 EUR herabzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 bat der Kläger, die eingelegte Streitwertbeschwerde als Gegendarstellung auszulegen. Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 28.05.2024 in dessen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist angesichts der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 4 GKG) entsprechend der Klarstellung des Klägers gem. Schriftsatz vom 14.06.2024 als Gegenvorstellung auszulegen. Eine solche Gegenvorstellung ist statthaft, da der Gegenstandswert vorliegend auch von Amts wegen geändert werden könnte, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.8.2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5), insbesondere ist die Frist von sechs Monaten vorliegend noch nicht abgelaufen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gibt Veranlassung, den Gegenstandswert von Amts wegen zu ändern (§ 63 III 1 Nr. 1 GKG). Dieser bemisst sich gem. § 47 Abs. 1 S. 2 1. Var. GKG vorliegend nach der formellen Beschwer des Klägers (Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 47 Rn. 17). Demnach ist der Streitwert hier auf insgesamt 10.000,00 EUR festzusetzen. Im Einzelnen gilt dabei Folgendes:
1. Die bezifferten Anträge zu Ziff. 1) und 2) sind mit insgesamt 5.000,00 EUR zu bewerten.
2. Der Antrag zu Ziff. 3) ist mit 500,00 EUR zu bewerten. Hinsichtlich des auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden gerichteten Antrages gilt, dass sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens bemisst, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH Beschl. v. 28.11.1990 - VIII ZB 27/90, BeckRS 1990, 3554). Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag im Rahmen des dem Senat gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zustehenden Ermessens mit einem Betrag von 500,00 EUR zu bewerten (vgl. auch OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 - 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 6; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 18.7.2023 - 6 W 40/23, GRUR-RS 2023, 19849 Rn. 11; OLG Karlsruhe Beschl. v. 5.7.2023 - 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073 Rn. 8; OLG Stuttgart Beschl. v. 3.1.2023 - 4 AR 4/22, BeckRS 2023, 3092 Rn. 15; OLG Dresden Beschl. v. 28.9.2022 - 17 AR 36/22, BeckRS 2022, 43946 Rn. 8 [500,00 EUR bis 1.000,00 EUR]).
3. Die Anträge zu den Ziff. 4) a und b sind mit insgesamt 4.000,00 EUR zu bemessen. Die mit diesen Anträgen geltend gemachten Unterlassungsanträge betreffen eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Insoweit begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, bestimmte personenbezogene Daten, konkret die Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt sowie Beziehungsstatus unbefugten Dritten zugänglich zu machen und seine Telefonnummer auf der Grundlage der vorliegenden Einwilligung zu verarbeiten. Der Senat bewertet die beiden geltend gemachten Unterlassungsanträge - den Gebührenstreitwert betreffend - als Einheit, da beide Anträge letztlich darauf gerichtet sind, dass die in Rede stehenden Daten ohne seine Einwilligung unbefugten Dritten zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen verwertet werden.
Der Streitwert eines solchen Unterlassungsantrages ist als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Ausgangspunkt nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG zu bewerten, wobei im Grundsatz mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG - von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen ist (BGH Beschl. v. 28.1.2021 - III ZR 162/20, GRUR-RS 2021, 2286 Rn. 9; BGH Beschl. v. 17.12.2020 - III ZR 60/20, GRUR-RS 2020, 38574 Rn. 12; BGH Beschl. v. 26.11.2020 - III ZR 124/20, GRUR-RS 2020, 34934 Rn. 11). Ein Anhaltspunkte für eine Schätzung kann sich vorliegend etwa aus dem Antrag zu 1) ergeben, wobei in die...