Verfahrensgang

AG Landstuhl (Entscheidung vom 18.05.2021)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 18.05.2021 wird als unbegründet verworfen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.
 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320,-- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat - mit Vollstreckungsaufschub - angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom 12.01.2022 gem. § 80a Abs. 3 und 1 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 19.11.2020 mit einem PKW die BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim, wobei er in Höhe des Autobahnkilometers 633,2 die dort durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um - toleranzbereinigte - 41 km/h überschritt. Die Messung wurde mit einem stationär genutzten und gültig geeichten Gerät des Messsystems PoliScan Speed FM1 vorgenommen. Das Amtsgericht ist mit Blick auf das Maß der Übertretung und das Fehlen einer dies widerlegenden Einlassung von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen.

II.

1.

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge veranlassende umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben; auf die hierzu gemachten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft aus der Antragsschrift vom 13.07.2021 nimmt der Senat Bezug.

2.

Auch die erhobene Verfahrensbeanstandung, mit der der Betroffene die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens beanstandet, dringt nicht durch.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Mit noch vor dem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Verteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, dass ausweislich der Lichtbilder der Messung sich Hindernisse in Gestalt von Leitplanken im Erfassungsbereich des Messgeräts befanden, dies einen Widerspruch zur Gebrauchsanweisung darstellt und die vorhandenen Hindernisse im Messbereich sich auf den LIDAR und damit zu Lasten des Betroffenen auf den Geschwindigkeitswert ausgewirkt haben. Zur Begründung nahm der Verteidiger Bezug auf ein beigefügtes Privatsachverständigengutachten. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den Beweisantrag unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz wiederholt. Das Amtsgericht hat die Beweiserhebung als nicht erforderlich gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt. In den schriftlichen Urteilsgründen hat es hierzu ausgeführt, dass eine konkrete Einwendung gegen die Messung nicht vorgetragen worden sei.

b) Das Amtsgericht hat durch die Ablehnung des Beweisantrages nicht gegen seine Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (vgl. Senge in KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 3) verstoßen.

aa) Der Tatrichter ist grundsätzlich nur dann gehalten die Zuverlässigkeit von Messungen, die - wie hier (vgl. Senat, Beschluss vom 10.02.2020 - 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris Rn. 8) - mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann hierbei unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens abhängen (BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97, NJW 1998, 321). Von einer Messung im standardisierten Verfahren kann aber (unter anderem) nur bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben ausgegangen werden. Wird von der dort vorgeschriebenen Verfahrensweise abgewichen, so handelt es sich um ein individuelles Messverfahren, das die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2017 - 2 Ss OWi 1703/17, juris Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 23.07.2018 - 3 Ws (B) 157/18, juris Rn. 8).

bb) Insoweit weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass es in der Gebrauchsanweisung (Version 1.4.0 vom 24.02.2020) des hier verwendeten Messgeräts unter Punkt 7.1.1 heißt: "Hindernisse im Messbereich können zu Unterbrechungen oder erhöhter Anzahl von annullierten Messungen führen. Hindernisse im Erfassungsbereich des Messgeräts sind daher zu vermeiden." Auch trifft es zu, dass das Messfoto (das der Senat aufgrund von dessen Mitteilung in der Rechtsbeschwerdebegründung sowie der Inbezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in den Urteilsgründen zur Kenntnis nehmen kann) im unteren linken Bereich den Teil einer Leitplanke erkennen lässt.

cc) Der Senat hat jedoch bereits durch den Einzelrichter entschieden (vgl. Beschluss vom 26.05...

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