Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine richterliche Zuweisung der Ehewohnung bei Einigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit eines Antrages auf Zuweisung der ehelichen Wohnung, wenn einer der Ehepartner nach der Trennung entsprechend der Aufforderung des anderen aus der Ehewohnung ausgezogen ist.

 

Normenkette

HausratsVO § 1 Abs. 1, §§ 18a, 21 Abs. 3 S. 2; BGB § 1361b

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 2 F 106/00)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen wird.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit September 2000 getrennt, zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.12.2000 hat der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, dass er bemüht sei, spätestens zum 31.1.2001 aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Dies ist dann auch geschehen.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 20.12.2000 hat die Antragstellerin beim FamG beantragt, ihr die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, den Antragsgegner zur Räumung der Wohnung bis 23.12.2000 zu verpflichten und ihm das anschließende Wiederbetreten der Wohnung zu verbieten.

Der Antrag ist dem Beklagten am 24.1.2001 zugestellt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FamG vom 21.2.2001 hat die Antragstellerin „den Antrag” aus dem Schriftsatz vom 20.12.2000 gestellt und erklärt, der Antragsgegner sei „teilweise ausgezogen, habe aber noch persönliche Gegenstände in der Wohnung”.

Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, die Hauptsache sei erledigt und Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin begehrt.

Das FamG hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss den „Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung” zurückgewiesen mit der Begründung, die Antragstellerin habe keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, die es aus Billigkeitserwägungen zuließen, die im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehende Wohnung nur der Antragstellerin allein zuzuweisen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens an sie. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass er bereits zu Beginn des Jahres 2001 eine andere Wohnung bezogen hat.

II. Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß den §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 7, 516, 519 ZPO, 19, 20 FGG zulässig. Sie führt jedoch in der Sache im Ergebnis nicht zum Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung kann zwar weder in ihrem Tenor noch mit der vom FamG gegebenen Begründung aufrechterhalten werden. Der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der ehelichen Wohnung ist vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß den §§ 18a, 1 Abs. 1 HausratsVO regelt der Richter auf Antrag die Rechtsverhältnisse bzw. die Benutzung der Ehewohnung, wenn sich die Ehegatten anlässlich der Trennung nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen soll. Ein Verfahren – gleich ob es auf eine Regelung nur für die Trennungszeit oder für die Zeit nach der Scheidung gerichtet ist – ist sonach unzulässig, wenn und soweit sich die Ehegatten bezüglich der streitigen Rechte bereits geeinigt haben (Brudermüller, FamRZ 1999, 193 [195]). Eine solche Einigung der beteiligten Eheleute ist vorliegend erfolgt, so dass es nicht darauf ankommt, welche (Härte-)Kriterien gem. § 1361b BGB anzuwenden sind bei der Entscheidung, ob die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Benutzung und wenn ja, welchem zustehen soll.

Spätestens mit dem Zugang des Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 20.12.2000 bei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, in dem mitgeteilt wird, dass der Antragsgegner – entsprechend dem zuvor schon von der Antragstellerin geäußerten Wunsch – bis spätestens zum 31.1.2001 ausziehen wolle, ist nämlich eine endgültige Einigung der beteiligten Eheleute gem. § 1361b BGB dahin gehend erzielt worden, dass die Ehewohnung jedenfalls für die Zeit der Trennung von der Antragstellerin alleine weiter benutzt werden soll. Diese Einigung ist durch den Auszug des Antragsgegners aus der ehelichen Wohnung, welcher nach der eigenen Erklärung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FamG vom 21.2.2001 noch vor dieser mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, vollzogen worden und steht damit dem Verfahren nach der Hausratsverordnung als Verfahrenshindernis entgegen (vgl. KG v. 9.8.1989 – 18 UF 2689/89, FamRZ 1990, 183; OLG Köln v. 4.10.1986 – 4 WF 193/86, FamRZ 1987, 77).

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FamG war somit bereits die Erledigung der Hauptsache eingetreten, der von der Antragstellerin weiterhin gestellte Antrag auf Zuweisung der Wohnung ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruh...

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