Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert für Verfahren über die Zuweisung der Ehewohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert für ein Verfahren betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung gemäß § 1361b BGB bei Getrenntleben der Eheleute beläuft sich gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 1. Alt. HausratsVO auf den einjährigen Mietwert.

 

Normenkette

HausratsVO § 21 Abs. 3 S. 2; KostO § 31 Abs. 1 S. 2; BGB § 1361b

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 2 F 106/00)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO der Streitwert für die erste Instanz auf 24.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gem. § 21 Abs. 3 S. 1 1. Alt. HausratsVO entsprechend dem von der Antragstellerin selbst in der Antragsschrift angegebenen Mietwert der Ehewohnung auf den Jahresbetrag von 24.000 DM festzusetzen. Wenn die Antragstellerin demgegenüber nunmehr im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass „die Nettomiete nicht bei 1.000 DM pro Monat liegen kann”, so ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.

Für eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 S. 2 HausratsVO und dem Ansatz eines nur halbjährigen Mietwertes für eine Regelung gem. den §§ 1361b BGB, 18a HausratsVO (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. Brudermüller, FamRZ 1999, 193 [199] m.w.N.) sieht der Senat keinen Anlass. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Vorschrift, die auf den Unterschied zwischen Regelung des Eigentums am Hausrat einerseits und der Benutzung des Hausrats andererseits abstellt, auch dann anzuwenden, wenn – wie es beim Streit um die Benutzung der Ehewohnung der Fall ist – lediglich der Unterschied zwischen einer Regelung für die Zeit des Getrenntlebens oder einer solchen auf Dauer für die Zeit nach der Scheidung in Frage steht. Dieser Fall ist vielmehr vergleichbar mit der Klage auf Trennungsunterhalt einerseits und nachehelichem Unterhalt andererseits. Insoweit macht aber auch § 17 Abs. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwertes keinen Unterschied (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1988, Sp. 339; zustimmend Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Stichwort „Wohnung” Rz. 5125).

II. Nebenentscheidungen sind gem. § 31 Abs. 3 S. 2 und 3 KostO nicht veranlasst.

Morgenroth, Euskirchen, Schlachter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110055

AGS 2002, 113

OLGR-KSZ 2002, 105

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