Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung des Versorgungsausgleichs
Normenkette
VersAusglG §§ 27, 31 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 08.12.2008; Aktenzeichen 5c F 421/06) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 8.12.2008 geändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Rechtsvorgängers der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Stralsund (Versicherungsnummer ...) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin beim selben Versorgungsträger (Versicherungsnummer ...) ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Ausgleichswerts von 10,1184 Entgeltpunkten übertragen; bezogen auf den 30.9.2006.
2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Rechtsvorgängers der Antragstellerin auf Beamtenversorgung bei der Stadt Worms (Personalnummer ...) für die Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Stralsund (Versicherungsnummer ...) in Höhe eines Ausgleichswerts von monatlich 440,36 EUR, bezogen auf den 30.9.2006, begründet.
Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Rechtsvorgängers der Antragstellerin auf Leistung aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände Darmstadt für die Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 30,62 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.9.2006, übertragen.
II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs haben die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerin jeweils zu Hälfte zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.720 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin und der am 2.3.2010 verstorbene ... haben am 24.7.1987 geheiratet. Ihre Ehe, aus der die beiden am 30.9.1987 und 15.3.1990 geborenen Töchter J. und S. hervorgegangen sind, wurde auf den der Antragsgegnerin am 25.10.2006 zugestellten Scheidungsantrag nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich mit Urteil des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 29.1.2008 geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit 11.3.2008 rechtskräftig.
Der verstorbene ... hat die Antragstellerin, seine zweite Ehefrau, mit Testament vom 7.12.2009 (errichtet zur Niederschrift des Notars J. Sch ... mit dem Amtssitz in W. - Urkundenrolle Nummer ... für 2009) zu seiner Alleinerbin berufen.
Mit Beschluss vom 8.12.2008 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt und dabei zugunsten der Antragsgegnerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rentensplitting gem. § 1587 Abs. 1 BGB a.F. übertragen und durch Quasisplitting gem. § 1587 Abs. 2 BGB a.F. beziehungsweise § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. begründet.
Mit seiner hiergegen erhobenen befristeten Beschwerde hat der Rechtsvorgänger der Antragstellerin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich seiner Anwartschaften auf Beamtenversorgung und Zusatzversorgung auf Leistungen des öffentlichen Dienstes gem. § 1587c BGB a.F. beantragt.
Der Ausgleich dieser Anwartschaften sei grob unbillig. Er sei auf den Erhalt seiner Anwartschaften angewiesen, weil er nach einem Arbeitsunfall am 30.11.2008 als dauerhaft erwerbsunfähig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Demgegenüber könne die erst 40 Jahre alte Antragsgegnerin noch etwa 25 Jahre lang Rentenanwartschaften hinzuerwerben. Im Übrigen verfüge die Antragsgegnerin über erhebliches Vermögen nach dem Tod ihrer Mutter, während auf seiner Seite noch erhebliche Verbindlichkeiten aus der Finanzierung eines Eigenheims bestünden.
Der Senat hat die beteiligten Ehegatten am 3.7.2009 persönlich angehört und sodann das Verfahren analog § 148 ZPO ausgesetzt, weil der vom Versorgungsträger der Zusatzversorgung des Rechtsvorgängers der Antragstellerin mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1.1.2002 gutgebrachte Startgutschrift enthielt, die nach der unwirksamen Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 211). Der Grund für die Aussetzung ist zwischenzeitlich entfallen, nachdem die Tarifpartner der Zusatzversorgungskassen die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Startgutschriften neu geregelt haben.
Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 23.1.2014 wieder aufgerufen.
II. Die noch nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensrecht eingelegte befristete Beschwerde (§ 621e Abs. ...