Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Aktenzeichen 4 T 246/98) |
AG Pirmasens (Aktenzeichen II 40/98 - WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen und den Antragsgegnern in diesem Verfahren eventuell entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf10 000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1, 2, 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Die Vorinstanzen haben es mit Recht abgelehnt, den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 15. Juli 1998 zu TOP 6.0 für unzulässig zu erklären. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss durchgreifenden formellen Mängeln unterliegen könnte, werden von den Antragstellern im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Auch in inhaltlicher Hinsicht ist der Beschluss zu TOP 6.0 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegner haben gegen die Antragsteller einen Anspruch auf Beseitigung des Mauerdurchbruches gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn es fehlt an der nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG erforderlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Nach dieser Vorschrift können bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, nicht gemäß § 21 Abs. 3 WEG, also durch Stimmenmehrheit beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt werden. Der von den Antragstellern zwischen den Wohnungen Nr. 62 und Nr. 63 durchgeführte Mauerdurchbruch stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar, was keiner weiteren Erläuterung bedarf.
Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist hier auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 WEG entbehrlich. Danach ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung insoweit nicht erforderlich, als dessen Rechte durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, ihm also kein Nachteil erwächst oder der Nachteil nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (BGHZ 116, 392, 396; Senat NJW-RR 1987, 1358 und OLGR 1998, 209; KG NJW-RR 1992, 1232). Durch den von den Antragstellern geschaffenen Mauerdurchbruch erwachsen den übrigen Wohnungseigentümern jedoch Nachteile, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen (§ 14 Nr. 1 WEG). Denn dadurch ist ein der Teilungserklärung und damit § 3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen worden. Dies haben die anderen Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen. Zur vereinbarungsgemäßen, der Teilungserklärung entsprechenden Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes gehört die Abgeschlossenheit einer Wohnung. Hätte bereits anfänglich ein Mauerdurchbruch zwischen zwei einem Eigentümer gehörenden Wohnungen bestanden, wäre die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen nicht nachgewiesen und gemäß §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG hätten nicht zwei selbständige Wohnungseigentumsrechte eingetragen werden dürfen.
Es kann dahinstehen, ob sich der Durchbruch in einer tragenden oder einer nichttragenden Wand befindet. Denn die Rechtslage ist in beiden Fällen gleich zu beurteilen, da auch eine nichttragende Wand zwei Wohnungen voneinander abgrenzt, also der Abgeschlossenheit dient. Auch der Durchbruch einer solchen Wand widerspricht der Teilungserklärung (h.M., vgl. nur BayObLG ZMR 1996, 618, 619 = Der Wohnungseigentümer 1997, 129; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1995, 649 und OLG Köln Wohnungseigentum 1995, 221 für die tragende Wand; KG OLGZ 1993, 427 und NJW-RR 1990, 334, jew. für den Deckendurchbruch; zur zusammenfassenden Darstellung der herrschenden Meinung: Bub/Kreuzer, WEG, 1997 § 22 Rdnr. 71). Ob die in den Mauerdurchbruch eingesetzte Tür abschließbar ist oder nicht, ändert daran nichts. Ebenso kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht darauf an, ob ein weiterer Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG darin besteht, dass durch die Zusammenlegung eine andere und/oder intensivere Nutzung der vergrößerten Wohnung ermöglicht wird.
Die von den Antragstellern durchgeführte Maßnahme ist entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch nicht durch §§ 3 und 4 der Gemeinschaftsordnung vom 21. Oktober 1970 gedeckt. Denn die Regelung des § 3 bezieht sich ersichtlich auch hinsichtlich der nichttragenden Zwischenwände nur auf solche, die innerhalb der jeweiligen Wohnung liegen und nicht auf diejenigen zwischen zwei Wohneinheiten. Ein darüber hinausgehender Sinn würde im Übrigen gegen das Gesetz verstoßen.
Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht liegt keine Gesetzesverletzung vor. Zwar hat die Beschwerdekammer letztlich im schriftlichen Verfa...