Leitsatz (amtlich)
Bei der familiengerichtlichen Genehmigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Kindes ist die Beschwerde des Untergebrachten nicht bereits gegen eine ohne seine persönliche Anhörung erlassene "eilige einstweilige Anordnung" nach § 332 FamFG statthaft, sondern erst gegen die auf die nachgeholte Anhörung ergehende Entscheidung nach § 331 FamFG.
Normenkette
FamFG §§ 331-332, 57; BGB § 1631b
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Beschluss vom 09.11.2011; Aktenzeichen 3 F 247/11) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Das Familiengericht hat ohne zuvorige Anhörung der Betroffenen, damit ohne zuvorige Erörterung i.S.d. § 57 Satz 2 FamFG, im Wege der sog. dringlichen einstweiligen Anordnung gem. § 332 FamFG die geschlossene Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von zunächst einer Woche familiengerichtlich genehmigt.
Die Vorschrift des § 332 FamFG ist wortgleich mit der Regelung in § 301 FamFG. Bei einer Entscheidung nach § 301 FamFG gilt ebenso wie bei einer Entscheidung nach § 332 FamFG, ohne vorherige Anhörung, dass die Beschwerde nach § 57 FamFG ausgeschlossen ist (vgl. Bork/Jakoby/Schwab, FamFG § 301 Rz. 7). Der Rechtsschutz des Betroffenen ist dabei gewährleistet durch die - mit der Nachholung der Anhörung verbundene - Prüfung nach §§ 332 S. 2, 54 FamFG und die hierauf zu erlassende Entscheidung, die die vorangegangene -eilige einstweilige Anordnung- nach § 332 FamFG (vgl. Bork/Jacoby/Schwab, a.a.O., § 332 Rz. 1) verfahrensrechtlich überholt (vgl. nur Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rz. 12). Gegen eine Bestätigung und Verlängerung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen durch einen weiteren einstweiligen Anordnungsbeschluss gem. § 331 FamFG wäre der Betroffenen dann nach Auffassung des Senats der Beschwerdeweg eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 7.6.2011 - 6 UF 85/11; OLG Hamm MDR 2010, 1192).
In dem Beschluss des AG Zweibrücken vom 9.11.2011 hat sich das Familiengericht vorbehalten, nach Anhörung der Betroffenen den vogenannten Zeitraum von einer Woche abzukürzen oder zu verlängern. Zwischenzeitlich hat das Familiengericht die Anhörung der Betroffenen am 14.11.2011 nachgeholt und der Betroffenen mitgeteilt, dass nunmehr noch eine weitere Entscheidung des Gerichts ergehen werde. Das Familiengericht wird daher zunächst im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung, diesmal nach § 331 FamFG, darüber zu entscheiden haben, ob eine weitergehende Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu erfolgen hat oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 3, 84 FamFG.
Die Feststetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 42 Abs. 3, 41 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2826513 |
NJW 2012, 162 |
FamRZ 2012, 575 |
FPR 2011, 6 |
MDR 2012, 32 |
FamFR 2011, 571 |
FamRB 2012, 110 |
ZKJ 2012, 120 |