Leitsatz (amtlich)

Der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes, der für ein minderjähriges Mündel bestellt war, ist jedenfalls dann nicht wegen Verfristung erloschen, wenn der Festsetzungsantrag zwar mehr als 15 Monate nach Eintritt der Volljährigkeit des früheren Mündels gestellt war, das Gericht den Verfahrensbeistand jedoch auch nach Eintritt der Volljährigkeit zu einer weiteren Tätigkeit - abschließender Bericht - aufgefordert hatte und der Festsetzungsantrag innerhalb von 15 Monaten nach Erbringung dieser abschließenden Tätigkeit gestellt wurde.

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 7 S. 6, § 168 Abs. 1, § 277 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 01.10.2014; Aktenzeichen 5c F 285/11)

 

Gründe

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 01.10.2014 geändert:

Die Vergütung des Verfahrensbeistands wird auf 550,00 EUR festgesetzt.

Im vorliegenden Vormundschaftsverfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 11.10.2011 zum Verfahrensbeistand bestellt; zugleich wurde festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausgeübt wird, und dem Verfahrensbeistand wurden weitere Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen. Der Verfahrensbeistand gab zunächst eine kurze Stellungnahme zu einer beabsichtigten Eilentscheidung ab. In der Folgezeit wurde der Verfahrensbeistand vielfach vergeblich aufgefordert, einen Bericht einzureichen, auch mehrfach nach Eintritt der Volljährigkeit des Mündels im Dezember 1994. Mit Schriftsatz vom 09.6.2013, eingegangen am selben Tag, erstattete der Verfahrensbeistand schließlich Bericht.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2014, eingegangen am 16.6.2014, beantragte der Verfahrensbeistand die Festsetzung der Pauschalgebühr von 550,00 EUR. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 277 FamFG bzw. § 2 VBVG von 15 Monaten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbeistands.

Die Beschwerde ist zulässig, weil das AG sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Sie ist auch begründet.

Dabei kann im vorliegenden Fall im Ergebnis dahinstehen, ob auch für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des berufsmäßigen Verfahrensbeistands eine Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt.

§ 158 Abs. 7 FamFG verweist nach seinem Wortlaut nur hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands auf § 277 Abs. 1 FamFG, der seinerseits auf § 1835 Abs. 1 und 2 BGB verweist; nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB erlöschen Ersatzansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands verweist § 158 Abs. 7 S. 6 FamFG auf § 168 Abs. 1 FamFG; dieser enthält keine Frist zur Geltendmachung der Vergütung und verweist seinerseits auch nicht auf eine entsprechende Norm. Allerdings vertritt der Senat (entgegen OLG Köln Beschluss vom 29.10.2014 - 21 WF 169/14) die Auffassung, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und deshalb die Ausschlussfrist des § 277 FamFG i.V.m. § 1835 Abs. 1 BGB von 15 Monaten auch für berufsmäßige Verfahrensbeistände gilt.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 07.9.2007, BT-Drucks. 16/6308, war hinsichtlich der Vergütung des Verfahrensbeistands ohne Unterscheidung zwischen berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger Führung eine Verweisung auf § 277 FamFG vorgesehen. In der Begründung zu § 158 Abs. 7 FamFG war lediglich ausgeführt, dass dieser dem bisherigen § 50 Abs. 5 FGG entspreche; dieser wiederum verwies auf § 67a FGG, der seinerseits auf § 1835 BGB verwies. Damit war ursprünglich die Geltung der Ausschlussfrist für alle Vergütungsansprüche beabsichtigt.

Seine derzeitige Fassung erhielt § 158 Abs. 7 FamFG aufgrund Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.6.2008, BT-Drucks. 16/9733. Nunmehr wurde hinsichtlich der Vergütung zwischen berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger Führung unterschieden, wobei die Vergütung für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand auf eine Fallpauschale umgestellt wurde. Die Beschlussempfehlung enthält nur Ausführungen zur Einführung der Pauschale, verhält sich jedoch nicht zu der nunmehr vorgenommenen Verweisung auf § 168 FamFG für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand einerseits und § 277 FamFG für den nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistand andererseits; insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass mit der nunmehr vorgenommenen Verweisung hinsichtlich der Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands auf § 168 FamFG ausdrücklich die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für diesen nicht gelten sollte.

§ 168 FamFG beinhaltet keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern regelt lediglich die korrespondierenden verfahrensrechtlichen Grundlagen (vgl. MüKo-Heilmann Kommentar zum FamFG 2. Aufl. 2013, § 168 Rn 4). Weil §§ 1835ff BGB, zu deren Ausführung § 168 FamFG dient, jedoch bereits jeweils eine Ausschlussfrist enthalten, war sie in § 168 FamFG n...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge