Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 3 O 469/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 469/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 196.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht mit ihrer am 03.08.2020 zugestellten Klage Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung geltend, die sie bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ... unterhält. Versichertes Objekt ist ihre in ...am ... betriebene Gaststätte nebst Café. Die Versicherung beinhaltet unter anderem einen Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen Infektionsgefahr. Pro Tag der Betriebsschließung ist grundsätzlich eine Tagesentschädigung i.H.v. 4.000 EUR vereinbart, die jedoch für die Monate April bis August auf 8.000 EUR erhöht ist. Die Entschädigung wird bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen versprochen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) - Stand 01.01.2009 (im Folgenden AVB-BS) zugrunde. Darin ist u.a. geregelt:

"§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb (...) zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt;

(...)

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten ... (es folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten, u. a. Masern, Pest und Tollwut)

b) Krankheitserreger ... (es folgt eine Aufzählung von 49 Krankheitserregern, u. a. Ebolavirus und Gelbfiebervirus)."

Ab dem 21.03.2020 bis über den 19.04.2020 hinaus bewirtete die Klägerin infolge der Corona-Krise und der in diesem Zusammenhang erlassenen 2. und 3. Corona-Bekämpfungsverordnung ..., in deren Vollzug die ... die Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2029 zur Schließung ihres Lokals für den Publikumsverkehr aufgefordert hatte, keine Gäste mehr.

Mit Schreiben vom 10.02.2020 (Anlage K3, Bl. 9 d.eA.) teilte die Beklagte auf eine Anfrage des Versicherungsmaklers der Klägerin mit, dass es sich nach dem Infektionsschutzgesetz bei dem Coronavirus um eine meldepflichtige Krankheit handele, die somit vom Versicherungsschutz des oben - im Betreff - genannten Vertrages erfasst sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung verlangen; das Schreiben der Beklagten vom 10.02.2020 enthalte ein entsprechendes Anerkenntnis, an dem sich die Beklagte festhalten lassen müsse. Sie hat in erster Instanz einen Anspruch für 30 Kalendertage wegen der Schließung des Restaurants im März und April 2020 erhoben und dabei eine Entschädigung von 196.000 EUR (11 Tage á 4.000 EUR und 19 Tage á 8.000 EUR) geltend gemacht; daneben hat sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bzw. hilfsweise die Freistellung von diesen begehrt. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen einen Anspruch der Klägerin in Abrede gestellt.

Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, Versicherungsschutz bestehe nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten. Die Regelung sei inhaltlich klar und eindeutig und benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen. Aus dem Schreiben der Beklagten ergebe sich nichts anderes. Zu diesem Zeitpunkt sei die neuartige Erkrankung in Deutschland noch nicht bekannt und noch nicht in das IfSG aufgenommen gewesen. Offensichtlich sei daher in dem Schreiben eine unzutreffende Rechtsansicht mitgeteilt worden. Mit ihr sei eine Abänderung der vertraglichen Grundlagen nicht verbunden gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

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