Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanspruch darauf, dass das VormG ggü. behaupteten Pflichtwidrigkeiten des Betreuers im Wege der Aufsicht tätig wird, steht dritten Person nicht zu; dementsprechend sind sie gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht beschwerdebefugt.
Normenkette
BGB § 1837 Abs. 2, § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 20 Abs. 1 u. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 9, § 69g Abs. 1
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 5 T 108/02) |
AG Hermeskeil (Aktenzeichen 3 XVII 85/01) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für die im Jahre 1912 geborene Betroffene ist Betreuung mit verschiedenen Aufgabenkreisen angeordnet und, soweit hier von Interesse, am 23.5.2002 der Beteiligte zu 3) als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum Betreuer in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestellt worden. Die Beteiligte zu 1) ist die Stieftochter der Betroffenen und auf Grund notariellen Erbvertrages vom 5.3.1980 als deren Erbin eingesetzt. Im Jahre 1998 schloss die Betroffene auf das Leben der Beteiligten zu 1) einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab und bestimmte die Beteiligte zu 1) als Bezugsberechtigte etwa fällig werdender Rentenleistungen.
Noch vor der Erstreckung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erklärte eine Rechtsanwältin namens und im Auftrag der Betroffenen die Kündigung des auf eine Laufzeit von zwölf Jahren abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Daraufhin brachte der Versicherer den Rückkaufswert der Versicherung i.H.v. 55.848,74 Euro einem Konto der Betroffenen gut.
Mit Ihrem Antrag, der Beteiligte zu 3) solle dahin angewiesen werden, den an die Betroffene ausgezahlten Rückkaufswert wieder an den Versicherer zurückzuerstatten, um mit dessen Einverständnis das Versicherungsverhältnis fortzusetzen, ist die Beteiligte zu 1) bei dem VormG ohne Erfolg geblieben. Der Vormundschaftsrichter hat den Standpunkt eingenommen, dass zu einem Einschreiten ggü. dem Betreuer nach §§ 1908i, 1837 BGB kein Anlass bestehe. Die von der Beteiligten zu 1) dagegen eingelegte Beschwerde hat das LG wegen Fehlens einer Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie das Ziel einer richterlichen Anordnung ggü. dem Beteiligten zu 3) in ihrem Sinne weiterverfolgt. Sie sieht sich durch die abschlägige Entscheidung des VormG in eigenen Rechtspositionen als Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung und als Vertragserbin der Betroffenen beeinträchtigt.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch i.Ü. verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und Abs. 4 FGG). Die Beteiligte zu 1) ist schon deshalb befugt, den Beschluss des LG anzufechten, weil die von ihr erhobene Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Zur Prüfung der Frage, ob die Erstbeschwerde zu Recht ohne Erfolg geblieben ist, wird dem Beschwerdeführer allgemein die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde eingeräumt (BGHZ 31, 92 [95] = MDR 1960, 123; BayObLGZ 1963, 1 [3]; 1964, 385 [386]; 1998, 10 [11]; OLG Zweibrücken v. 30.8.2002 – 3 W 152/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 21 [22]; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rz. 10 m.w.N.).
Der Misserfolg der Erstbeschwerde wird dabei ungeachtet der Tatsache, dass es sich nur um eine formale Entscheidung über das Vorliegen der (Erst-)Beschwerdeberechtigung handelt, als Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG angesehen. Das so eröffnete Verfahren der weiteren Beschwerde führt allerdings ebenso wenig wie das Erstbeschwerdeverfahren zur Überprüfung der eigentlichen Sachfrage, die durch eine Verfügung des AG (hier: Ablehnung von Aufsichtsmaßnahmen ggü. dem Betreuer) entschieden worden ist (BayObLGZ 1998, 10 [11]).
2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Der angefochtene Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Zivilkammer hat vielmehr zu Recht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen.
a) Für die Beschwerdebefugnis in Betreuungssachen sieht das Gesetz – unbeschadet des auch hier geltenden § 20 FGG – Sonderregelungen in den §§ 69g, 69i FGG vor.
Zwar ist die Beteiligte zu 1) als Stieftochter der Betroffenen mit dieser gem. § 1590 Abs. 1 BGB in gerader Linie verschwägert (Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearb., § 1590 Rz. 9; Soergel/Gaul, BGB, 12. Aufl., § 1590 Rz. 2) und gehört deshalb – entgegen der Auffassung des LG – zu dem Personenkreis des § 69g Abs. 1 FGG. Die von ihr angefochtene Entscheidung des VormG fällt aber nicht unter den abschließenden Katalog der Bestimmung des § 69g Abs. 1 FGG. Dieser enthält nämlich keine Sonderregelung für den Fall, dass Aufsichtsmaßnahmen gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1837 Abs. 2 und Abs. 3 BGB abgelehnt werden (BayObLG v. 21.5.1993 – 3Z BR 56/93, BayObLGZ 1993, 234 [235]).
b) Eine Beschwerdebefugnis ist für die Beteiligte zu 1) auch nach § 20 FGG nich...