Leitsatz (amtlich)
Zur Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit infolge "grundloser Beschleunigung" des Verfahrens.
Normenkette
ZPO §§ 42, 272
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 28.01.2014; Aktenzeichen 4 O 242/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 148.546,10 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beiden Beklagten im Ausgangspunkt als Gesamtschuldner auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die ursprünglich vom Kläger getrennt geführten Mahnverfahren gegen jeweils einen der beiden Beklagten wurden nach Widerspruch gegen die jeweiligen Mahnbescheide durch das Mahngericht an das zuständige LG Frankenthal (Pfalz) abgegeben und dort zunächst als getrennte Verfahren mit den Aktenzeichen 4 O 242/13 und 3 O 478/13 geführt. In letzterem Verfahren bestimmte die zunächst zuständige Einzelrichterin mit Verfügung vom 30.10.2013 nach Eingang der Anspruchsbegründung vom 11.10.2013, in der die beiden Beklagten gemeinsam als Streitgenossen aufgeführt werden, frühen ersten Termin auf den 13.1.2014. Mit Verfügungen vom 12.11.2013 wurde der Verhandlungstermin im Januar 2014 wieder aufgehoben, das Verfahren wegen Sachzusammenhangs an die 4. Zivilkammer abgegeben und dort unter dem Aktenzeichen 4 O 262/13 eingetragen. Mit Beschluss der abgelehnten Richterin vom 14.11.2013 wurden die Verfahren mit den Aktenzeichen 4 O 242/13 und 4 O 262/13 unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens 4 O 242/13 verbunden und gleichzeitig Termin zur Durchführung eines frühen ersten Termins auf den 10.12.2013 bestimmt. Ein Gesuch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19.11.2013 (noch zum früheren Aktenzeichen 3 O 478/13 auf die Verfügung vom 30.10.2013) betreffend eine Fristverlängerung bis zum 12.12.2013 wurde mit Beschluss vom 21.11.2013 unter Hinweis auf den anstehenden Verhandlungstermin (und die seit Zustellung des Mahnbescheides vergangene Zeit von mehreren Monaten) zurückgewiesen. Im Verhandlungstermin stellte der Beklagtenvertreter ausweislich des Protokolls sogleich einen Ablehnungsantrag gegen die Einzelrichterin unter Übergabe eines die Ablehnung begründenden Schriftsatzes vom 9.12.2013. Eine Klageerwiderung ist erst am 24.1.2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tage bei Gericht eingegangen.
Den Ablehnungsantrag begründen die Beklagten in erster Linie damit, dass die Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts jeweils erst einige Tage nach Erlass bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingegangen seien und sich die einzelnen Mitteilungen betreffend die Aufhebung des ursprünglich für das Verfahren 3 O 478/13 bestimmten Termins einerseits und die Verbindung der Verfahren sowie die Bestimmung des Verhandlungstermins in dem Verfahren 4 O 242/13 überschnitten hätten, bzw. das Fristverlängerungsgesuch abschlägig beschieden worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.1.2014 hat die 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) den Ablehnungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Zeitpunkt des Zugangs gerichtlicher Schreiben liege nicht in den Händen des zuständigen Richters, sondern werde durch eine ganze Reihe von Faktoren beeinflusst, auf die der Richter regelmäßig keinen Einfluss habe. Dies könne keine Grundlage für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters sein.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.2.2014, die insbesondere damit begründet wird, dass es keinerlei Veranlassung gegeben habe, das Verfahren in der Weise, wie durch die abgelehnte Richterin geschehen, zu beschleunigen und dass die Nachricht von der Nichtgewährung der beantragten Fristverlängerung erst am 26.11.2013 bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen sei.
II. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. In der Sache führt es nicht zum Erfolg. Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 9. und 10.12.2013 mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.1.2014 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses vollumfänglich Bezug genommen.
Ergänzend gilt Folgendes:
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 9. und 10.12.2013 ist bereits unzulässig gewesen, weil es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Es fehlt insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbräuchlichkeit einer Richterablehnung dann vor, wenn das Verfahren verschleppt oder die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Ziele genutzt werden soll (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 3771). Hierauf kann nicht nur aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst, sondern auch indiziell aus dem übrigen prozessualen Verhalten des Ablehnenden geschlossen werden (OLG Köln OLGReport Köln 2009, 362). Hier haben die Beklagten durch die Richterablehnung im Verhandlungstermin vom 10.12.2013 verhindert, dass dieser Termin ordnungsgemäß ...