Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 27.07.2007)

 

Gründe

I.

Im Hauptverhandlungstermin vom 30. Mai 2007 hat der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken dem Zeugen H... Rechtsanwalt A... gemäß § 68b StPO als Beistand beigeordnet. Der Zeuge wurde im Anschluss daran ca. 1 Stunde und 10 Minuten als Zeuge vernommen. Am 5. Juli 2007 setzte der Rechtspfleger beim Landgericht Zweibrücken als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die dem Zeugenbeistand aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung antragsgemäß auf 932,96 Euro fest, worin u.a. eine Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 4109 VV RVG enthalten waren. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Zweibrücken als Vertreter der Landeskasse Erinnerung eingelegt, die nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer durch Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Juli 2007 als unbegründet verworfen wurde. Der Beschluss wurde dem Bezirksrevisor durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 2. August 2007 bekanntgemacht. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 8. August 2007, der die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde führt zum Erfolg.

1. In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage der Vergütung des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes umstritten. Zum Streitstand wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2007 (NJOZ 2007, 3457) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 (NJOZ 2006, 3972) Bezug genommen.

2. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dem nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zusteht.

a) Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Umfang der Beiordnung. Aus § 68b StPO ergibt sich, dass die Beiordnung nur für die jeweilige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmung gilt und mit Abschluss der Vernehmung beendet ist (Senge in KK StPO 5. Aufl. 2003 § 68b Rn. 4; Rieß in LR Nachtrag 25. Aufl. § 68b Rn. 19). In vorliegender Sache erfolgte die Beiordnung von Rechtsanwalt A..... unmittelbar vor der Zeugenvernehmung und endete mit deren Abschluss. Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil 4 der VV RVG bestimmt, dass für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen die Vorschriften des 4. Teils der VV und damit auch deren Abschnitt 3 entsprechend gelten. Welcher Vergütungstatbestand hierbei erfüllt ist, richtet sich nach Art und Umfang der im Rahmen der Bestellung erbrachten Tätigkeit. Die Beiordnung erfolgte vorliegend nur für eine Einzeltätigkeit, nämlich das Beistandleisten während der Dauer der Vernehmung. Auch ein Rechtsanwalt, dessen Beistandsleistung für den Beschuldigten sich auf eine entsprechende Tätigkeit beschränkte, erhielte keine höhere Vergütung, wie sich aus Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ergibt. Die Existenz dieser Vorschrift zeigt, dass ein Beistandleisten der hier in Rede stehenden Art vom Gesetz als mögliche Einzelleistung angesehen wird, die dann dem entsprechend auch als solche zu vergüten ist (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 Ws 363/06 Rn. 7).

b) Dieses Ergebnis hat auch den Vorteil, dass es den unterschiedlichen Arbeitsaufwand, den Zeugenbeistand und Verteidiger haben, in der Höhe der Vergütung am gerechtesten zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 20. Dezember 2005 1 Ws 600/05 Rn. 6; OLG Oldenburg Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 6), was auch von der Gegenmeinung (KG StraFO 2007, 41, 42) anerkannt wird.

c) Die Subsidiaritätsklausel in Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 der VV RVG ergibt nichts Gegenteiliges. Subsidiarität der Nr. 4301 VV RVG läge nur vor, wenn dem Rechtsanwalt sonst die Vertretung des Zeugen übertragen wäre. Mit einer derart umfassenden Vertretung des Zeugen wurde Rechtsanwalt A..... jedenfalls vom Gericht nicht betraut. Die Beiordnung nur für die Beistandsleistung während einer Vernehmung reicht nicht aus (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 8)

d) Dem stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Zwar wird in dem Gesetz gewordenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 15/1971) auf Seite 145, 146 ausgeführt, dass erstmals die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen ausdrücklich geregelt werden soll. Auch wird a.a.O. auf Seite 220 ausgeführt, dass der Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Daraus wird von den Vertretern der Gegenansicht geschlossen, dass die Vergütung des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistands wie die eines Verteidigers zu bemessen sei. Dieser Schluss ist jedoch zu weitgehend. Auf derselben Seite ist n...

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